§ 89a NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Notar ist berufen,

1.

die Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus öffentlichen Büchern, Registern oder solchen RegisternDatenbanken mit den darin enthaltenen Eintragungen zu beurkunden und

2.

Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern, Registern oder solchen RegisternDatenbanken, einschließlich der hinzugehörenden Verzeichnisse, Karteien, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen.

(2) Eine solche Beurkundung oder Bestätigung steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder Bestätigung der das öffentliche Buch oder, das öffentliche Register oder die öffentliche Datenbank führenden Behörde gleich.

(3) Der Notar hat in der Beurkundung oder Bestätigung den Tag der Einsichtnahme in das öffentliche Buch oder, das öffentliche Register oder die öffentliche Datenbank oder, wenn die Beurkundung auf Grund einer beglaubigten Abschrift, eines solchen Auszugs oder einer solchen Bestätigung vorgenommen wird, den Tag deren Ausstellung anzugeben.

(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind auch dann nicht erforderlich, wenn die Beurkundung nicht in einer anderen Notariatsurkunde, sondern gesondert vorgenommen wird.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Beurkundungen des Notars über Eintragungen in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.08.2013

(1) Der Notar ist berufen,

1.

die Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus öffentlichen Büchern, Registern oder solchen RegisternDatenbanken mit den darin enthaltenen Eintragungen zu beurkunden und

2.

Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern, Registern oder solchen RegisternDatenbanken, einschließlich der hinzugehörenden Verzeichnisse, Karteien, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen.

(2) Eine solche Beurkundung oder Bestätigung steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder Bestätigung der das öffentliche Buch oder, das öffentliche Register oder die öffentliche Datenbank führenden Behörde gleich.

(3) Der Notar hat in der Beurkundung oder Bestätigung den Tag der Einsichtnahme in das öffentliche Buch oder, das öffentliche Register oder die öffentliche Datenbank oder, wenn die Beurkundung auf Grund einer beglaubigten Abschrift, eines solchen Auszugs oder einer solchen Bestätigung vorgenommen wird, den Tag deren Ausstellung anzugeben.

(4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind auch dann nicht erforderlich, wenn die Beurkundung nicht in einer anderen Notariatsurkunde, sondern gesondert vorgenommen wird.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Beurkundungen des Notars über Eintragungen in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven sinngemäß.

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