§ 82 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Die in den Beurkundungen nach den §§ 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Spalten für die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl, für Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift der Parteien, für Eintragungen über Art, Gegenstand und Tag der Beurkundung, Form der Errichtung sowie über die Art der Feststellung der Identität der Parteien und die dabei erhobenen Ausweis- und Urkundendaten, für die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen sowie für Anmerkungen zu enthalten. Näheres ist durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln.

(2) Die Eintragung in das Register ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen beizusetzen und es sind zwei Zeugen zuzuziehen, deren einer den Namen des Unterzeichneten beizusetzen hat. Kann ein Zeuge nicht schreiben, so ist sein Handzeichen durch den zweiten Zeugen zu bestätigen. Wird das Beurkundungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften oder Handzeichen in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten, dessen Form und Inhalt durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer geregelt werden. Für die Führung des Beurkundungsregisters durch automationsunterstützte Datenverarbeitung sind in den Richtlinien auch Datenschutzmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich Datensicherung, Zugangskontrolle undManipulationssicherheit, vorzusehen.

(3) Die Beurkundung kann auch auf einem gesonderten Blatt vermerkt werden; dieser Vermerk ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen und nachträglich im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen. In diesem Fall ist der erste Satz des Abs. 2 nicht anzuwenden. Beglaubigt der Notar die Echtheit einer oder mehrerer elektronischer Signaturen (firmenmäßigen Zeichnungen) und erfolgt eine Speicherung der signierten Urkunde im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e, so ist das Vermerkblatt lediglich vom Notar zu unterfertigen; der Vermerk ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.

(4) Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder der elektronischen Signatur auf Grund schriftlicher Anerkennung nach § 79 Abs. 2 oder 2a, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach den Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren. Sind sie in elektronischer Form errichtet, so sind sie im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Dieser Umstand ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.

(5) Eine Eintragung der in den §§ 79 bis 81 genannten Beurkundungen in das Geschäftsregister (§ 112) unterbleibt.

  1. (1)Absatz einsDie in den Beurkundungen nach den §§ 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Rubriken fürDie in den Beurkundungen nach den Paragraphen 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Rubriken für
    1. 1.Ziffer einsdie fortlaufende Beurkundungsregisterzahl,
    2. 2.Ziffer 2den Tag der Beurkundung,
    3. 3.Ziffer 3Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift der Parteien,
    4. 4.Ziffer 4Eintragungen über Art und Gegenstand der Beurkundung,
    5. 5.Ziffer 5die Angabe des Wertes des beurkundeten Geschäfts, wenn dieser aus der Urkunde ersichtlich ist,
    6. 6.Ziffer 6die Form der Errichtung,
    7. 7.Ziffer 7die Art der Feststellung der Identität der Parteien und die dabei erhobenen Ausweis- und Urkundendaten,
    8. 8.Ziffer 8Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung,Angaben zu den in Paragraph 140 d, Absatz eins, beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung,
    9. 9.Ziffer 9die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen und
    10. 10.Ziffer 10allfällige Anmerkungen
    zu enthalten. Näheres ist durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln.
  2. (2)Absatz 2Die Eintragung in das Register ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen beizusetzen und es sind zwei Zeugen zuzuziehen, deren einer den Namen des Unterzeichneten beizusetzen hat. Kann ein Zeuge nicht schreiben, so ist sein Handzeichen durch den zweiten Zeugen zu bestätigen. Wird das Beurkundungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften oder Handzeichen in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten, dessen Form und Inhalt durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer geregelt werden. Für die Führung des Beurkundungsregisters durch automationsunterstützte Datenverarbeitung sind in den Richtlinien auch Datenschutzmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich Datensicherung, Zugangskontrolle undManipulationssicherheit, vorzusehen. Soweit personenbezogene Daten nach Abs. 1 verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Die Eintragung in das Register ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen beizusetzen und es sind zwei Zeugen zuzuziehen, deren einer den Namen des Unterzeichneten beizusetzen hat. Kann ein Zeuge nicht schreiben, so ist sein Handzeichen durch den zweiten Zeugen zu bestätigen. Wird das Beurkundungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften oder Handzeichen in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten, dessen Form und Inhalt durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer geregelt werden. Für die Führung des Beurkundungsregisters durch automationsunterstützte Datenverarbeitung sind in den Richtlinien auch Datenschutzmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich Datensicherung, Zugangskontrolle undManipulationssicherheit, vorzusehen. Soweit personenbezogene Daten nach Absatz eins, verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach Paragraph eins,, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  3. (3)Absatz 3Die Beurkundung kann auch auf einem gesonderten Blatt vermerkt werden; dieser Vermerk ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen und nachträglich im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen. In diesem Fall ist der erste Satz des Abs. 2 nicht anzuwenden. Beglaubigt der Notar die Echtheit einer oder mehrerer elektronischer Signaturen (firmenmäßigen Zeichnungen) und erfolgt eine Speicherung der signierten Urkunde im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e, so ist das Vermerkblatt lediglich vom Notar zu unterfertigen; der Vermerk ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.Die Beurkundung kann auch auf einem gesonderten Blatt vermerkt werden; dieser Vermerk ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen und nachträglich im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen. In diesem Fall ist der erste Satz des Absatz 2, nicht anzuwenden. Beglaubigt der Notar die Echtheit einer oder mehrerer elektronischer Signaturen (firmenmäßigen Zeichnungen) und erfolgt eine Speicherung der signierten Urkunde im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e,, so ist das Vermerkblatt lediglich vom Notar zu unterfertigen; der Vermerk ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.
  4. (4)Absatz 4Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder der elektronischen Signatur auf Grund schriftlicher Anerkennung nach § 79 Abs. 2 oder 2a, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach den Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren. Sind sie in elektronischer Form errichtet, so sind sie im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Dieser Umstand ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder der elektronischen Signatur auf Grund schriftlicher Anerkennung nach Paragraph 79, Absatz 2, oder 2a, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach den Absatz 2, oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren. Sind sie in elektronischer Form errichtet, so sind sie im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichern. Dieser Umstand ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.
  5. (5)Absatz 5Eine Eintragung der in den §§ 79 bis 81 genannten Beurkundungen in das Geschäftsregister (§ 112) unterbleibt.Eine Eintragung der in den Paragraphen 79 bis 81 genannten Beurkundungen in das Geschäftsregister (Paragraph 112,) unterbleibt.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.2024
(1) Die in den Beurkundungen nach den §§ 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Spalten für die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl, für Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift der Parteien, für Eintragungen über Art, Gegenstand und Tag der Beurkundung, Form der Errichtung sowie über die Art der Feststellung der Identität der Parteien und die dabei erhobenen Ausweis- und Urkundendaten, für die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen sowie für Anmerkungen zu enthalten. Näheres ist durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln.

(2) Die Eintragung in das Register ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen beizusetzen und es sind zwei Zeugen zuzuziehen, deren einer den Namen des Unterzeichneten beizusetzen hat. Kann ein Zeuge nicht schreiben, so ist sein Handzeichen durch den zweiten Zeugen zu bestätigen. Wird das Beurkundungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften oder Handzeichen in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten, dessen Form und Inhalt durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer geregelt werden. Für die Führung des Beurkundungsregisters durch automationsunterstützte Datenverarbeitung sind in den Richtlinien auch Datenschutzmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich Datensicherung, Zugangskontrolle undManipulationssicherheit, vorzusehen.

(3) Die Beurkundung kann auch auf einem gesonderten Blatt vermerkt werden; dieser Vermerk ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen und nachträglich im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen. In diesem Fall ist der erste Satz des Abs. 2 nicht anzuwenden. Beglaubigt der Notar die Echtheit einer oder mehrerer elektronischer Signaturen (firmenmäßigen Zeichnungen) und erfolgt eine Speicherung der signierten Urkunde im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e, so ist das Vermerkblatt lediglich vom Notar zu unterfertigen; der Vermerk ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.

(4) Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder der elektronischen Signatur auf Grund schriftlicher Anerkennung nach § 79 Abs. 2 oder 2a, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach den Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren. Sind sie in elektronischer Form errichtet, so sind sie im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Dieser Umstand ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.

(5) Eine Eintragung der in den §§ 79 bis 81 genannten Beurkundungen in das Geschäftsregister (§ 112) unterbleibt.

  1. (1)Absatz einsDie in den Beurkundungen nach den §§ 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Rubriken fürDie in den Beurkundungen nach den Paragraphen 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Rubriken für
    1. 1.Ziffer einsdie fortlaufende Beurkundungsregisterzahl,
    2. 2.Ziffer 2den Tag der Beurkundung,
    3. 3.Ziffer 3Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift der Parteien,
    4. 4.Ziffer 4Eintragungen über Art und Gegenstand der Beurkundung,
    5. 5.Ziffer 5die Angabe des Wertes des beurkundeten Geschäfts, wenn dieser aus der Urkunde ersichtlich ist,
    6. 6.Ziffer 6die Form der Errichtung,
    7. 7.Ziffer 7die Art der Feststellung der Identität der Parteien und die dabei erhobenen Ausweis- und Urkundendaten,
    8. 8.Ziffer 8Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung,Angaben zu den in Paragraph 140 d, Absatz eins, beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung,
    9. 9.Ziffer 9die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen und
    10. 10.Ziffer 10allfällige Anmerkungen
    zu enthalten. Näheres ist durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln.
  2. (2)Absatz 2Die Eintragung in das Register ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen beizusetzen und es sind zwei Zeugen zuzuziehen, deren einer den Namen des Unterzeichneten beizusetzen hat. Kann ein Zeuge nicht schreiben, so ist sein Handzeichen durch den zweiten Zeugen zu bestätigen. Wird das Beurkundungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften oder Handzeichen in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten, dessen Form und Inhalt durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer geregelt werden. Für die Führung des Beurkundungsregisters durch automationsunterstützte Datenverarbeitung sind in den Richtlinien auch Datenschutzmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich Datensicherung, Zugangskontrolle undManipulationssicherheit, vorzusehen. Soweit personenbezogene Daten nach Abs. 1 verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Die Eintragung in das Register ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen beizusetzen und es sind zwei Zeugen zuzuziehen, deren einer den Namen des Unterzeichneten beizusetzen hat. Kann ein Zeuge nicht schreiben, so ist sein Handzeichen durch den zweiten Zeugen zu bestätigen. Wird das Beurkundungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften oder Handzeichen in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten, dessen Form und Inhalt durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer geregelt werden. Für die Führung des Beurkundungsregisters durch automationsunterstützte Datenverarbeitung sind in den Richtlinien auch Datenschutzmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich Datensicherung, Zugangskontrolle undManipulationssicherheit, vorzusehen. Soweit personenbezogene Daten nach Absatz eins, verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach Paragraph eins,, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  3. (3)Absatz 3Die Beurkundung kann auch auf einem gesonderten Blatt vermerkt werden; dieser Vermerk ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen und nachträglich im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen. In diesem Fall ist der erste Satz des Abs. 2 nicht anzuwenden. Beglaubigt der Notar die Echtheit einer oder mehrerer elektronischer Signaturen (firmenmäßigen Zeichnungen) und erfolgt eine Speicherung der signierten Urkunde im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e, so ist das Vermerkblatt lediglich vom Notar zu unterfertigen; der Vermerk ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.Die Beurkundung kann auch auf einem gesonderten Blatt vermerkt werden; dieser Vermerk ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen und nachträglich im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen. In diesem Fall ist der erste Satz des Absatz 2, nicht anzuwenden. Beglaubigt der Notar die Echtheit einer oder mehrerer elektronischer Signaturen (firmenmäßigen Zeichnungen) und erfolgt eine Speicherung der signierten Urkunde im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e,, so ist das Vermerkblatt lediglich vom Notar zu unterfertigen; der Vermerk ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.
  4. (4)Absatz 4Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder der elektronischen Signatur auf Grund schriftlicher Anerkennung nach § 79 Abs. 2 oder 2a, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach den Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren. Sind sie in elektronischer Form errichtet, so sind sie im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Dieser Umstand ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder der elektronischen Signatur auf Grund schriftlicher Anerkennung nach Paragraph 79, Absatz 2, oder 2a, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach den Absatz 2, oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren. Sind sie in elektronischer Form errichtet, so sind sie im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichern. Dieser Umstand ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.
  5. (5)Absatz 5Eine Eintragung der in den §§ 79 bis 81 genannten Beurkundungen in das Geschäftsregister (§ 112) unterbleibt.Eine Eintragung der in den Paragraphen 79 bis 81 genannten Beurkundungen in das Geschäftsregister (Paragraph 112,) unterbleibt.

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