§ 72 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 72,

Ist der letztwillig Verfügende blind, taubgehörlos, stummhochgradig hörbehindert oder taubstummsprachbehindert, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden. Ist der letztwillig Verfügende blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so müssen auch in diesem Falle die in den Paragraphen 59 -, 61, gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den Paragraphen 62 -, 64, bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2017 bis 18.07.2024
Paragraph 72,

Ist der letztwillig Verfügende blind, taubgehörlos, stummhochgradig hörbehindert oder taubstummsprachbehindert, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden. Ist der letztwillig Verfügende blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so müssen auch in diesem Falle die in den Paragraphen 59 -, 61, gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den Paragraphen 62 -, 64, bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.

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