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Ist der letztwillig Verfügende blind, taubgehörlos, stummhochgradig hörbehindert oder taubstummsprachbehindert, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden. Ist der letztwillig Verfügende blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so müssen auch in diesem Falle die in den Paragraphen 59 -, 61, gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den Paragraphen 62 -, 64, bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.
Ist der letztwillig Verfügende blind, taubgehörlos, stummhochgradig hörbehindert oder taubstummsprachbehindert, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden. Ist der letztwillig Verfügende blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so müssen auch in diesem Falle die in den Paragraphen 59 -, 61, gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den Paragraphen 62 -, 64, bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.