Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Bei Aufnahme mündlicher letztwilliger Anordnungen hat der Notar, wenn der Erblasserletztwillig Verfügende dunkle oder zweideutige Bestimmungen aufnehmen will, welche leicht Anlaß zu einem Rechtsstreite geben könnten, oder welche die von dem Erblasserletztwillig Verfügenden beabsichtigte Wirkung zu äußern nicht geeignet wären, denselben in angemessener Weise zu belehren.
(2) Besteht der Erblasserletztwillig Verfügende dessenungeachtet auf diesen Bestimmungen, so hat der Notar zwar die letztwillige Anordnung aufzunehmen, jedoch die von ihm gemachte Vorstellung darin ausdrücklich anzuführen.
(1) Bei Aufnahme mündlicher letztwilliger Anordnungen hat der Notar, wenn der Erblasserletztwillig Verfügende dunkle oder zweideutige Bestimmungen aufnehmen will, welche leicht Anlaß zu einem Rechtsstreite geben könnten, oder welche die von dem Erblasserletztwillig Verfügenden beabsichtigte Wirkung zu äußern nicht geeignet wären, denselben in angemessener Weise zu belehren.
(2) Besteht der Erblasserletztwillig Verfügende dessenungeachtet auf diesen Bestimmungen, so hat der Notar zwar die letztwillige Anordnung aufzunehmen, jedoch die von ihm gemachte Vorstellung darin ausdrücklich anzuführen.