§ 71 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Bei Aufnahme mündlicher letztwilliger Anordnungen hat der Notar, wenn der Erblasserletztwillig Verfügende dunkle oder zweideutige Bestimmungen aufnehmen will, welche leicht Anlaß zu einem Rechtsstreite geben könnten, oder welche die von dem Erblasserletztwillig Verfügenden beabsichtigte Wirkung zu äußern nicht geeignet wären, denselben in angemessener Weise zu belehren.

(2) Besteht der Erblasserletztwillig Verfügende dessenungeachtet auf diesen Bestimmungen, so hat der Notar zwar die letztwillige Anordnung aufzunehmen, jedoch die von ihm gemachte Vorstellung darin ausdrücklich anzuführen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2016

(1) Bei Aufnahme mündlicher letztwilliger Anordnungen hat der Notar, wenn der Erblasserletztwillig Verfügende dunkle oder zweideutige Bestimmungen aufnehmen will, welche leicht Anlaß zu einem Rechtsstreite geben könnten, oder welche die von dem Erblasserletztwillig Verfügenden beabsichtigte Wirkung zu äußern nicht geeignet wären, denselben in angemessener Weise zu belehren.

(2) Besteht der Erblasserletztwillig Verfügende dessenungeachtet auf diesen Bestimmungen, so hat der Notar zwar die letztwillige Anordnung aufzunehmen, jedoch die von ihm gemachte Vorstellung darin ausdrücklich anzuführen.

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