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(3) Die Vorschriften Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss sie diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des §. 60Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendungzu speichern.
(3) Die Vorschriften Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss sie diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des §. 60Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendungzu speichern.