§ 61 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§. 61. (1) Ist ein NotariatsactNotariatsakt mit einem Stummen oder Taubstummeneiner sprachbehinderten Person aufzunehmen, welcherwelche des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß ersie den NotariatsactNotariatsakt selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß ersie denselben gelesen und seinemihrem Willen entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss ersie diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.

Paragraph 61, (21) Ist erein Notariatsakt mit einer sprachbehinderten Person aufzunehmen, welche des Lesens oderund Schreibens nicht kundig ist, so müssen zwei seiner Gebärdensprache kundige Personen seines Vertrauens beigezogen werdenmuß sie den Notariatsakt selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß sie denselben gelesen und ihrem Willen entsprechend gefunden habe.

(3) Die Vorschriften Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss sie diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des §. 60Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendungzu speichern.

  1. (2)Absatz 2Ist die sprachbehinderte Person des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so muss eine ihrer Gebärdensprache kundige Vertrauensperson beigezogen werden.
  2. (3)Absatz 3Die Vorschriften des §. 60, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.Die Vorschriften des Paragraph 60,, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2010 bis 18.07.2024
§. 61. (1) Ist ein NotariatsactNotariatsakt mit einem Stummen oder Taubstummeneiner sprachbehinderten Person aufzunehmen, welcherwelche des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß ersie den NotariatsactNotariatsakt selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß ersie denselben gelesen und seinemihrem Willen entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss ersie diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.

Paragraph 61, (21) Ist erein Notariatsakt mit einer sprachbehinderten Person aufzunehmen, welche des Lesens oderund Schreibens nicht kundig ist, so müssen zwei seiner Gebärdensprache kundige Personen seines Vertrauens beigezogen werdenmuß sie den Notariatsakt selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß sie denselben gelesen und ihrem Willen entsprechend gefunden habe.

(3) Die Vorschriften Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss sie diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des §. 60Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendungzu speichern.

  1. (2)Absatz 2Ist die sprachbehinderte Person des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so muss eine ihrer Gebärdensprache kundige Vertrauensperson beigezogen werden.
  2. (3)Absatz 3Die Vorschriften des §. 60, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.Die Vorschriften des Paragraph 60,, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.

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