§ 55 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Sofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen

1.

durch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz),

2.

durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz) ausgewiesene Zeugen,

3.

durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden mit demjenigen, für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben, oder

4.

durch einen zugezogenen zweiten Notar.

(2) Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die

1.

noch nicht 18 Jahre alt,

2.

am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder

3.

ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.

(3) Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Z 3 genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.

(4) Die elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen sowie die bei der Bestätigung der Identität nach Abs. 1 erhobenen Ausweis- und Urkundendaten sind vom Notar automationsunterstützt zu speichern oder auf andere geeignete Weise aufzubewahren.

  1. (1)Absatz einsSofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen
    1. 1.Ziffer einsdurch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz),durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Paragraph 36 b, Absatz 2, dritter Satz),
    2. 1a.Ziffer eins adurch ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, mit dem gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung gestellt wird (elektronischer Ausweis),
    3. 2.Ziffer 2durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz) ausgewiesene Zeugen,durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (Paragraph 36 b, Absatz 2, dritter Satz) ausgewiesene Zeugen,
    4. 3.Ziffer 3durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden mit demjenigen, für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben, oder
    5. 4.Ziffer 4durch einen zugezogenen zweiten Notar.
  2. (2)Absatz 2Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die
    1. 1.Ziffer einsnoch nicht 18 Jahre alt,
    2. 2.Ziffer 2am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder
    3. 3.Ziffer 3ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.
  3. (3)Absatz 3Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Z 3 genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Ziffer 3, genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.
  4. (4)Absatz 4Die elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen sowie die bei der Bestätigung der Identität nach Abs. 1 erhobenen Ausweis- und Urkundendaten sind vom Notar automationsunterstützt zu speichern oder auf andere geeignete Weise aufzubewahren.Die elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen sowie die bei der Bestätigung der Identität nach Absatz eins, erhobenen Ausweis- und Urkundendaten sind vom Notar automationsunterstützt zu speichern oder auf andere geeignete Weise aufzubewahren.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.07.2024
(1) Sofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen

1.

durch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz),

2.

durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz) ausgewiesene Zeugen,

3.

durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden mit demjenigen, für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben, oder

4.

durch einen zugezogenen zweiten Notar.

(2) Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die

1.

noch nicht 18 Jahre alt,

2.

am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder

3.

ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.

(3) Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Z 3 genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.

(4) Die elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen sowie die bei der Bestätigung der Identität nach Abs. 1 erhobenen Ausweis- und Urkundendaten sind vom Notar automationsunterstützt zu speichern oder auf andere geeignete Weise aufzubewahren.

  1. (1)Absatz einsSofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen
    1. 1.Ziffer einsdurch einen amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz),durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Paragraph 36 b, Absatz 2, dritter Satz),
    2. 1a.Ziffer eins adurch ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, mit dem gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung gestellt wird (elektronischer Ausweis),
    3. 2.Ziffer 2durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (§ 36b Abs. 2 dritter Satz) ausgewiesene Zeugen,durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis (Paragraph 36 b, Absatz 2, dritter Satz) ausgewiesene Zeugen,
    4. 3.Ziffer 3durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden mit demjenigen, für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben, oder
    5. 4.Ziffer 4durch einen zugezogenen zweiten Notar.
  2. (2)Absatz 2Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die
    1. 1.Ziffer einsnoch nicht 18 Jahre alt,
    2. 2.Ziffer 2am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder
    3. 3.Ziffer 3ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.
  3. (3)Absatz 3Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Z 3 genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Ziffer 3, genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.
  4. (4)Absatz 4Die elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen sowie die bei der Bestätigung der Identität nach Abs. 1 erhobenen Ausweis- und Urkundendaten sind vom Notar automationsunterstützt zu speichern oder auf andere geeignete Weise aufzubewahren.Die elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen sowie die bei der Bestätigung der Identität nach Absatz eins, erhobenen Ausweis- und Urkundendaten sind vom Notar automationsunterstützt zu speichern oder auf andere geeignete Weise aufzubewahren.

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