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(1) Ausgenommen im Fallin den Fällen des § 36b Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfallen die in § 36b angeführten Pflichten zur FeststellungVerpflichtungen des Notars, wenn sich aufgrund der von ihm vorzunehmenden Risikoanalyse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Risikofaktoren (§ 36a Abs. 3) und Prüfungderen Bewertung insbesondere anhand der Identitätin der Partei und jener des wirtschaftlichen EigentümersAnlage II zum FM-GwG dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko ergibt, zur Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Artdass bezogen auf ein konkretes Geschäft oder eine konkrete Geschäftsbeziehung nur ein geringeres Risiko der Geschäftsbeziehung, zu deren Überwachung und zur AktualisierungGeldwäscherei (§ 165 StGB) oder der InformationenTerrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Partei
1. | ein Kredit- oder Finanzinstitut | |||||||||
| eine inländische Behörde | |||||||||
| eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist, | |||||||||
a) | die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, | |||||||||
b) | deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und | |||||||||
c) | deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und | |||||||||
d) | die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder | |||||||||
(2) DerVor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinn von Abs. 1 hat sich der Notar hat aber jedenfalls ausreichende Informationendurch geeignete Maßnahmen in angemessener Weise davon zu sammelnvergewissern, dass das konkrete Geschäft oder die konkrete Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verbunden ist. Ist dies nicht oder nicht hinreichend möglich, so dürfen die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden.
(3) Auch in den Fällen, in denen berechtigterweise vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet wurden, hat der Notar die Transaktion und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Maß zu überwachen, um verlässlich feststellendie Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu können, dass die Ausnahmebestimmung auf die Partei Anwendung findetermöglichen.
(1) Ausgenommen im Fallin den Fällen des § 36b Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfallen die in § 36b angeführten Pflichten zur FeststellungVerpflichtungen des Notars, wenn sich aufgrund der von ihm vorzunehmenden Risikoanalyse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Risikofaktoren (§ 36a Abs. 3) und Prüfungderen Bewertung insbesondere anhand der Identitätin der Partei und jener des wirtschaftlichen EigentümersAnlage II zum FM-GwG dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko ergibt, zur Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Artdass bezogen auf ein konkretes Geschäft oder eine konkrete Geschäftsbeziehung nur ein geringeres Risiko der Geschäftsbeziehung, zu deren Überwachung und zur AktualisierungGeldwäscherei (§ 165 StGB) oder der InformationenTerrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Partei
1. | ein Kredit- oder Finanzinstitut | |||||||||
| eine inländische Behörde | |||||||||
| eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist, | |||||||||
a) | die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, | |||||||||
b) | deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und | |||||||||
c) | deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und | |||||||||
d) | die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder | |||||||||
(2) DerVor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinn von Abs. 1 hat sich der Notar hat aber jedenfalls ausreichende Informationendurch geeignete Maßnahmen in angemessener Weise davon zu sammelnvergewissern, dass das konkrete Geschäft oder die konkrete Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verbunden ist. Ist dies nicht oder nicht hinreichend möglich, so dürfen die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden.
(3) Auch in den Fällen, in denen berechtigterweise vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet wurden, hat der Notar die Transaktion und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Maß zu überwachen, um verlässlich feststellendie Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu können, dass die Ausnahmebestimmung auf die Partei Anwendung findetermöglichen.