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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Jede Änderung der nach Abs. 1 im Antrag anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Antragsformblatts mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 1 Z 5 der Notariatskammer mitzuteilen und bedarf, soweit sie nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags eintritt, ebenfalls einer Genehmigung. § 22 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Liegen die Erfordernisse für eine Notar-Partnerschaft nicht oder nicht mehr vor, so hat die Notariatskammer die Genehmigung zu widerrufen und dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Die Notariatskammer kann der Notar-Partnerschaft eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, für einen dem Gesetz entsprechenden Zustand zu sorgen.
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(2) Jede Änderung der nach Abs. 1 im Antrag anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Antragsformblatts mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 1 Z 5 der Notariatskammer mitzuteilen und bedarf, soweit sie nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags eintritt, ebenfalls einer Genehmigung. § 22 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Liegen die Erfordernisse für eine Notar-Partnerschaft nicht oder nicht mehr vor, so hat die Notariatskammer die Genehmigung zu widerrufen und dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Die Notariatskammer kann der Notar-Partnerschaft eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, für einen dem Gesetz entsprechenden Zustand zu sorgen.