Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 20. Jeder Notar, der sein Amt zurückgelegtzurücklegt (§ 19 Abs. 1 lit. a) oder nach Versetzung seine Kanzlei an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig eröffnet hat (§ 18), hat sein bisheriges Amt noch so lange fortzusetzenim ersten Fall bis zu dem in seiner Resignationsanzeige genannten Zeitpunkt und im zweiten Fall solange, bis ihm der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über seine Enthebung zugestellt worden ist. Wird aber der Notar bei Zurücklegung des Amtes mit einem nach der Zustellung des Enthebungsbescheides gelegenen Zeitpunkt enthoben, so hat er sein bisheriges Amt bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen.
§ 20. Jeder Notar, der sein Amt zurückgelegtzurücklegt (§ 19 Abs. 1 lit. a) oder nach Versetzung seine Kanzlei an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig eröffnet hat (§ 18), hat sein bisheriges Amt noch so lange fortzusetzenim ersten Fall bis zu dem in seiner Resignationsanzeige genannten Zeitpunkt und im zweiten Fall solange, bis ihm der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über seine Enthebung zugestellt worden ist. Wird aber der Notar bei Zurücklegung des Amtes mit einem nach der Zustellung des Enthebungsbescheides gelegenen Zeitpunkt enthoben, so hat er sein bisheriges Amt bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen.