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(2) Auch ist dem Notare jedes Geschäft untersagt, welches an sich oder dessen fortgesetzter Betrieb mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist, oder durch welches das volle Vertrauen in seine Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihm ausgehenden Urkunden erschüttert werden könnte.
(3) Die Berufsbezeichnung „Notar“ darf nur der Firma einer Notar-Partnerschaft beigefügt und nur bei einer solchen als Geschäftszweig (§ 3 Z 5 FBG) angegeben und in das Firmenbuch eingetragen werden. Gleiches gilt auch für alle auf die Amtstätigkeit eines Notars hindeutenden Begriffe und Wendungen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,)
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(2) Auch ist dem Notare jedes Geschäft untersagt, welches an sich oder dessen fortgesetzter Betrieb mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist, oder durch welches das volle Vertrauen in seine Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihm ausgehenden Urkunden erschüttert werden könnte.
(3) Die Berufsbezeichnung „Notar“ darf nur der Firma einer Notar-Partnerschaft beigefügt und nur bei einer solchen als Geschäftszweig (§ 3 Z 5 FBG) angegeben und in das Firmenbuch eingetragen werden. Gleiches gilt auch für alle auf die Amtstätigkeit eines Notars hindeutenden Begriffe und Wendungen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,)