§ 3 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

§ 3. (1) Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn

a)

darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;

b)

die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;

c)

über die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich zulässig ist;

d)

der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmterklärt hat, daßdass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll (Vollstreckungsunterwerfung). Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Annahme durch den Berechtigten. Wird eine Privaturkunde nur vom Verpflichteten notariell bekräftigt (§ 54 Abs. 1), so ist dessen Vollstreckungsunterwerfung im hierüber errichteten Notariatsakt für die Vollstreckbarkeit seiner notariell bekräftigten Verpflichtung ausreichend.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 692/1993)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962)

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.11.1993 bis 31.12.2005

§ 3. (1) Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn

a)

darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;

b)

die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;

c)

über die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich zulässig ist;

d)

der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmterklärt hat, daßdass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll (Vollstreckungsunterwerfung). Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Annahme durch den Berechtigten. Wird eine Privaturkunde nur vom Verpflichteten notariell bekräftigt (§ 54 Abs. 1), so ist dessen Vollstreckungsunterwerfung im hierüber errichteten Notariatsakt für die Vollstreckbarkeit seiner notariell bekräftigten Verpflichtung ausreichend.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 692/1993)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962)

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