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§ 3. (1) Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn
a) | darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt; | |||||||||
b) | die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind; | |||||||||
c) | über die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich zulässig ist; | |||||||||
d) | der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt |
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962)
§ 3. (1) Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn
a) | darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt; | |||||||||
b) | die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind; | |||||||||
c) | über die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich zulässig ist; | |||||||||
d) | der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt |
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962)