§ 3 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 3,

Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn

  1. (1)Absatz einsEin Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn
    1. a)Litera adarin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;
    2. b)Litera bdie Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
    3. c)Litera cüber die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich zulässig ist;über die Verpflichtung nach Litera a, ein Vergleich zulässig ist;
    4. d)Litera dder Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 692/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,)
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1962,)
  4. a)Litera adarin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;
  5. b)Litera bdie Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
  6. c)Litera cüber die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich zulässig ist;über die Verpflichtung nach Litera a, ein Vergleich zulässig ist;
  7. d)Litera dder Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt erklärt hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll (Vollstreckungsunterwerfung). Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Annahme durch den Berechtigten. Wird eine Privaturkunde nur vom Verpflichteten notariell bekräftigt (§ 54 Abs. 1), so ist dessen Vollstreckungsunterwerfung im hierüber errichteten Notariatsakt für die Vollstreckbarkeit seiner notariell bekräftigten Verpflichtung ausreichend.der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt erklärt hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll (Vollstreckungsunterwerfung). Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Annahme durch den Berechtigten. Wird eine Privaturkunde nur vom Verpflichteten notariell bekräftigt (Paragraph 54, Absatz eins,), so ist dessen Vollstreckungsunterwerfung im hierüber errichteten Notariatsakt für die Vollstreckbarkeit seiner notariell bekräftigten Verpflichtung ausreichend.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.11.1993 bis 31.12.2005
Paragraph 3,

Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn

  1. (1)Absatz einsEin Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn
    1. a)Litera adarin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;
    2. b)Litera bdie Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
    3. c)Litera cüber die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich zulässig ist;über die Verpflichtung nach Litera a, ein Vergleich zulässig ist;
    4. d)Litera dder Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 692/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,)
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1962,)
  4. a)Litera adarin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;
  5. b)Litera bdie Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
  6. c)Litera cüber die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich zulässig ist;über die Verpflichtung nach Litera a, ein Vergleich zulässig ist;
  7. d)Litera dder Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt erklärt hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll (Vollstreckungsunterwerfung). Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Annahme durch den Berechtigten. Wird eine Privaturkunde nur vom Verpflichteten notariell bekräftigt (§ 54 Abs. 1), so ist dessen Vollstreckungsunterwerfung im hierüber errichteten Notariatsakt für die Vollstreckbarkeit seiner notariell bekräftigten Verpflichtung ausreichend.der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt erklärt hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll (Vollstreckungsunterwerfung). Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Annahme durch den Berechtigten. Wird eine Privaturkunde nur vom Verpflichteten notariell bekräftigt (Paragraph 54, Absatz eins,), so ist dessen Vollstreckungsunterwerfung im hierüber errichteten Notariatsakt für die Vollstreckbarkeit seiner notariell bekräftigten Verpflichtung ausreichend.

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