§ 65 MinStG (weggefallen)

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Paragraph 65,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 11 § 65 MinStGder Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut (weggefallen) seit 01.01.2022 weggefallen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 11, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2021
Paragraph 65,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 11 § 65 MinStGder Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut (weggefallen) seit 01.01.2022 weggefallen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 11, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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