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(2) § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Z 6 und 7, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2007 entstanden ist.
(2) § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Z 6 und 7, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2007 entstanden ist.