§ 64e MinStG (weggefallen)

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 64e MinStG (1weggefallen) § 4 Abs. 1 Z 2, Z 8 und Z 12, § 5 Abs. 4 und 7, § 6 Abs. 5 und 6, die Überschrift vor § 8 und § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 letzter Satz und Absseit 01.01.2022 weggefallen. 6 bis 8, § 10 Abs. 3 erster Halbsatz, § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, § 24 Abs. 4 erster Satz, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 3 letzter Satz, § 34 Abs. 5 und 6, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 41 Abs. 5 letzter Satz, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie Abs. 3, § 49 Abs. 5 und § 50 vorletzter und letzter Satz, § 52 Abs. 2 Z 4 lit. c sowie § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 3, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 24 Abs. 4 zweiter Satz und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 3 und § 24 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist. § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 5 Abs. 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Erstattung oder Vergütung nach dem 31. Dezember 2000 beantragt wird. § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Vergütung nach dem 31. Dezember 2001 beantragt wird.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.2021
§ 64e MinStG (1weggefallen) § 4 Abs. 1 Z 2, Z 8 und Z 12, § 5 Abs. 4 und 7, § 6 Abs. 5 und 6, die Überschrift vor § 8 und § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 letzter Satz und Absseit 01.01.2022 weggefallen. 6 bis 8, § 10 Abs. 3 erster Halbsatz, § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, § 24 Abs. 4 erster Satz, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 3 letzter Satz, § 34 Abs. 5 und 6, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 41 Abs. 5 letzter Satz, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie Abs. 3, § 49 Abs. 5 und § 50 vorletzter und letzter Satz, § 52 Abs. 2 Z 4 lit. c sowie § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 3, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 24 Abs. 4 zweiter Satz und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 3 und § 24 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist. § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 5 Abs. 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Erstattung oder Vergütung nach dem 31. Dezember 2000 beantragt wird. § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Vergütung nach dem 31. Dezember 2001 beantragt wird.

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