§ 64d MinStG (weggefallen)

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 6 letzter Satz und § 57 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten am 1. Jänner 2000 in Kraft. § 3 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 6, Absatz eins bis 3, Paragraph 23, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz sowie Absatz 6, letzter Satz und Paragraph 57, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, treten am 1. Jänner 2000 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 31. Dezember 1999 entstanden ist. § 4 Abs. 1 Z 7 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 31. Dezember 1999 entstanden ist. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.
§ 64d MinStG (weggefallen) seit 01.01.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.07.1999 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 6 letzter Satz und § 57 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten am 1. Jänner 2000 in Kraft. § 3 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 6, Absatz eins bis 3, Paragraph 23, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz sowie Absatz 6, letzter Satz und Paragraph 57, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, treten am 1. Jänner 2000 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 31. Dezember 1999 entstanden ist. § 4 Abs. 1 Z 7 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 31. Dezember 1999 entstanden ist. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.
§ 64d MinStG (weggefallen) seit 01.01.2022 weggefallen.

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