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(2) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 31. Dezember 1999 entstanden ist. § 4 Abs. 1 Z 7 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.
(2) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 31. Dezember 1999 entstanden ist. § 4 Abs. 1 Z 7 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.