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(2) § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 9 sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. August 1996 entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist oder deren begünstigte Verwendung nach diesem Zeitpunkt stattfindet.
(2) § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 9 sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. August 1996 entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist oder deren begünstigte Verwendung nach diesem Zeitpunkt stattfindet.