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(2) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1 Z 6 und Z 9, § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 1 bis 3, § 34 Abs. 4 bis 7, § 35 Abs. 1, § 41 Abs. 6, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 7, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 5, § 51 Abs. 5 und § 52 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 sowie der Entfall des § 5 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 5 und des § 35 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1994 treten am 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 23 Abs. 4, § 41 Abs. 5 und § 44 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten am 1. September 1995 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1 bis 4, § 7 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. April 1995 entsteht, für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach dem 30. April 1995 liegt oder deren begünstigter Verbrauch nach dem 30. April 1995 liegt.
(5) Auf Flüssiggas, das sich bereits vor dem 1. Mai 1995 im freien Verkehr befunden hat, finden die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Z 4 und des § 21 Abs. 2 keine Anwendung, es sei denn, das Flüssiggas wird als Treibstoff verwendet.
(2) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1 Z 6 und Z 9, § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 1 bis 3, § 34 Abs. 4 bis 7, § 35 Abs. 1, § 41 Abs. 6, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 7, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 5, § 51 Abs. 5 und § 52 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 sowie der Entfall des § 5 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 5 und des § 35 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1994 treten am 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 23 Abs. 4, § 41 Abs. 5 und § 44 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten am 1. September 1995 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1 bis 4, § 7 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. April 1995 entsteht, für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach dem 30. April 1995 liegt oder deren begünstigter Verbrauch nach dem 30. April 1995 liegt.
(5) Auf Flüssiggas, das sich bereits vor dem 1. Mai 1995 im freien Verkehr befunden hat, finden die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Z 4 und des § 21 Abs. 2 keine Anwendung, es sei denn, das Flüssiggas wird als Treibstoff verwendet.