§ 56 MinStG

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die registriertenRegistrierte Versender, zertifizierte Versender (§ 33 Abs. 1), Beauftragten ( § 44 Abs. 5), der Versandhändler (§ 44 Abs. 1), der Bezieherund Empfänger, Inhaber oder Verwender (nach § 41 Abs. 1 2 sowie Versandhändler und 2) sowie der Lieferer (§ 45 Abs. 2)deren Beauftragte haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2021

(1) Die registriertenRegistrierte Versender, zertifizierte Versender (§ 33 Abs. 1), Beauftragten ( § 44 Abs. 5), der Versandhändler (§ 44 Abs. 1), der Bezieherund Empfänger, Inhaber oder Verwender (nach § 41 Abs. 1 2 sowie Versandhändler und 2) sowie der Lieferer (§ 45 Abs. 2)deren Beauftragte haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.

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