§ 46 MinStG Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

  1. (1)Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. a)Litera ain einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
    2. b)Litera bunmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
  2. (2)Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 Abs. 9 oder § 45 eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Mineralöl nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 37 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 44, Absatz 9, oder Paragraph 45, eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Absatz 3,) in den Fällen des Absatz eins, Litera a, eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Absatz eins, Litera b, einen Nachweis des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Mineralöl nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 37, dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Litera b, gewährt wird.
  3. (1)Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. 1.Ziffer einsin einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
    2. 2.Ziffer 2unmittelbar in ein Drittland ausgeführt
    worden ist.
  4. (2)Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wennEine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Falle des Abs 1 Z 1im Falle des Absatz eins, Ziffer eins,
      1. a)Litera adas Verfahren nach § 40 Abs. 2 und nach § 45 Abs. 1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oderdas Verfahren nach Paragraph 40, Absatz 2 und nach Paragraph 45, Absatz eins, eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
      2. b)Litera bim Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Mineralöl im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder
      3. c)Litera cbei Versendungen im Versandhandel nach § 44 dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,bei Versendungen im Versandhandel nach Paragraph 44, dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Abs. 1 Z 2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Artikel 334, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.
  5. (2a3)Absatz 2 a3Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Mineralöl nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 34) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 Abs. 9 oder § 45 eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.Eine Erstattung nach Absatz eins, wird auch gewährt, wenn das Mineralöl nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Absatz 34,) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 44, Absatz 9, oder Paragraph 45, eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.
  6. (3)Absatz 3Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
  7. (4)Absatz 4Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsdes Abs. 2 Z 1 lit. a der zertifizierte Versender;des Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, der zertifizierte Versender;
    2. 2.Ziffer 2des Abs. 2 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde;des Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde;
    3. 3.Ziffer 3des Abs. 2 Z 1 lit. c der Versandhändler;des Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, der Versandhändler;
    4. 4.Ziffer 4des Abs. 2 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in ein Drittland ausgeführt wurde.des Absatz 2, Ziffer 2, derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in ein Drittland ausgeführt wurde.
  8. (45)Absatz 45Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des MineralölsMineralöles folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des MineralölsMineralöles folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt Paragraph 23, Absatz 9, sinngemäß.
  9. (4a6)Absatz 4 a6Wird im Fall des § 45a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderungab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Mineralöles der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 45a Abs. 3 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.Wird im Fall des Paragraph 45 a, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderungab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Mineralöles der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 45 a, Absatz 34, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 59 Z 22 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 59, Ziffer 22, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.2021

  1. (1)Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. a)Litera ain einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
    2. b)Litera bunmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
  2. (2)Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 Abs. 9 oder § 45 eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Mineralöl nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 37 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 44, Absatz 9, oder Paragraph 45, eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Absatz 3,) in den Fällen des Absatz eins, Litera a, eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Absatz eins, Litera b, einen Nachweis des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Mineralöl nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 37, dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Litera b, gewährt wird.
  3. (1)Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. 1.Ziffer einsin einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
    2. 2.Ziffer 2unmittelbar in ein Drittland ausgeführt
    worden ist.
  4. (2)Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wennEine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Falle des Abs 1 Z 1im Falle des Absatz eins, Ziffer eins,
      1. a)Litera adas Verfahren nach § 40 Abs. 2 und nach § 45 Abs. 1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oderdas Verfahren nach Paragraph 40, Absatz 2 und nach Paragraph 45, Absatz eins, eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
      2. b)Litera bim Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Mineralöl im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder
      3. c)Litera cbei Versendungen im Versandhandel nach § 44 dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,bei Versendungen im Versandhandel nach Paragraph 44, dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Abs. 1 Z 2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Artikel 334, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.
  5. (2a3)Absatz 2 a3Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Mineralöl nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 34) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 Abs. 9 oder § 45 eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.Eine Erstattung nach Absatz eins, wird auch gewährt, wenn das Mineralöl nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Absatz 34,) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 44, Absatz 9, oder Paragraph 45, eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.
  6. (3)Absatz 3Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
  7. (4)Absatz 4Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsdes Abs. 2 Z 1 lit. a der zertifizierte Versender;des Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, der zertifizierte Versender;
    2. 2.Ziffer 2des Abs. 2 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde;des Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde;
    3. 3.Ziffer 3des Abs. 2 Z 1 lit. c der Versandhändler;des Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, der Versandhändler;
    4. 4.Ziffer 4des Abs. 2 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in ein Drittland ausgeführt wurde.des Absatz 2, Ziffer 2, derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in ein Drittland ausgeführt wurde.
  8. (45)Absatz 45Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des MineralölsMineralöles folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des MineralölsMineralöles folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt Paragraph 23, Absatz 9, sinngemäß.
  9. (4a6)Absatz 4 a6Wird im Fall des § 45a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderungab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Mineralöles der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 45a Abs. 3 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.Wird im Fall des Paragraph 45 a, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderungab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Mineralöles der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 45 a, Absatz 34, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 59 Z 22 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 59, Ziffer 22, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

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