§ 45 MinStG

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) WerAbgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten verbringen will,versandt werden. Dieser hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 42) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokumentsdem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführenübermitteln.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.

(3) Wird Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 42 Abs. 1 vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Weiters hatDer zertifizierte Versender und der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem ZollamtÖsterreich schriftlich anzuzeigen. Derzertifizierte Empfänger hat den Empfang des Mineralöls auf dem Begleitdokument zu bestätigen undhaben dabei das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmenVerfahren nach § 40 sinngemäß anzuwenden.

(43) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige VerbringungenBeförderungen im Sinne des Abs. 32 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.2021

(1) WerAbgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten verbringen will,versandt werden. Dieser hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 42) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokumentsdem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführenübermitteln.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.

(3) Wird Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 42 Abs. 1 vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Weiters hatDer zertifizierte Versender und der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem ZollamtÖsterreich schriftlich anzuzeigen. Derzertifizierte Empfänger hat den Empfang des Mineralöls auf dem Begleitdokument zu bestätigen undhaben dabei das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmenVerfahren nach § 40 sinngemäß anzuwenden.

(43) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige VerbringungenBeförderungen im Sinne des Abs. 32 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

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