§ 41 MinStG

Mineralölsteuergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) WirdZertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates

1.

nicht nur gelegentlich oder

2.

im Einzelfall

in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.

(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, das ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken bezogenan sie versandt hat, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher

1.

das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmtnicht nur gelegentlich oder

2.

das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.im Einzelfall

Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Mineralöl befindet. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

zu beziehen.

(23) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den inEine Zertifizierung nach Abs. 1 genannten Fällenund Abs. 2 wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.

(4) Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Mineralöl voraussichtlich versendet wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 1, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;

3.

in den Fällen des Abs. 2 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen das Mineralöl voraussichtlich bezogen wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;

4.

in den Fällen des Abs. 2 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 3, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt und Zeitraum des Bezugs;

5.

in den Fällen des Abs. 2 Angaben über die zu leistende Sicherheit.

(5) Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Abs. 2 Z 1 ist eine in das Steuergebiet verbrachtallen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, entsteht die Steuerschuld dadurchdie voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.

Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Abs. 2 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.

Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet.

(6) Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dass es erstmals im Steuergebietdem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Abs. 4 schriftlich anzuzeigen.

Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 gilt § 28 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten kein Mineralöl bezogen oder versandt wurde.

(7) Der Bezug oder der Versand von Mineralöl durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Mineralöl zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wirdgleich. Steuerschuldner ist, wer das MineralölDie in Gewahrsame hält oder verwendetAbs. Der erste Satz gilt3 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen gelten nicht für TreibstoffeZertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinenden Fällen des Abs. 1 Z 2 und -gerätenAbs. 2 Z 2.

(8) Auch Steuerlagerinhaber, land-registrierte Empfänger und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Mineralölregistrierte Versender bedürfen für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 42 durch das Steuergebiet befördert wird.

(2a) § 21 Abs. 3a gilt sinngemäß.

(3) WerBezug oder einen Versand von Mineralöl außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Abs. 1 oder Abs. 2. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Mineralöl unter Steueraussetzung und Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.

(9) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs.Z 2 dritter Satz.

(4) In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Mineralöls und der Zweck anzugeben, für den das Mineralöl bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineralöl für einen nach § 4 Abs. 1 Z 9 begünstigten Zweck verwendet werden, ist der Freischein beizufügen.

(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugebennatürliche Personen erforderlich, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25.Mineralöl in den Fällen des auf§ 43 Abs. 2 in das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 23 Abs. 8 und 9 sinngemäßSteuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(6) Hauptbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während des Transports ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, und

2.

die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen.

Spezialcontainer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.2021

(1) WirdZertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates

1.

nicht nur gelegentlich oder

2.

im Einzelfall

in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.

(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, das ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken bezogenan sie versandt hat, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher

1.

das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmtnicht nur gelegentlich oder

2.

das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.im Einzelfall

Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Mineralöl befindet. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

zu beziehen.

(23) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den inEine Zertifizierung nach Abs. 1 genannten Fällenund Abs. 2 wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.

(4) Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Mineralöl voraussichtlich versendet wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 1, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;

3.

in den Fällen des Abs. 2 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen das Mineralöl voraussichtlich bezogen wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;

4.

in den Fällen des Abs. 2 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 3, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt und Zeitraum des Bezugs;

5.

in den Fällen des Abs. 2 Angaben über die zu leistende Sicherheit.

(5) Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Abs. 2 Z 1 ist eine in das Steuergebiet verbrachtallen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, entsteht die Steuerschuld dadurchdie voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.

Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Abs. 2 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.

Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet.

(6) Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dass es erstmals im Steuergebietdem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Abs. 4 schriftlich anzuzeigen.

Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 gilt § 28 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten kein Mineralöl bezogen oder versandt wurde.

(7) Der Bezug oder der Versand von Mineralöl durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Mineralöl zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wirdgleich. Steuerschuldner ist, wer das MineralölDie in Gewahrsame hält oder verwendetAbs. Der erste Satz gilt3 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen gelten nicht für TreibstoffeZertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinenden Fällen des Abs. 1 Z 2 und -gerätenAbs. 2 Z 2.

(8) Auch Steuerlagerinhaber, land-registrierte Empfänger und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Mineralölregistrierte Versender bedürfen für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 42 durch das Steuergebiet befördert wird.

(2a) § 21 Abs. 3a gilt sinngemäß.

(3) WerBezug oder einen Versand von Mineralöl außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Abs. 1 oder Abs. 2. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Mineralöl unter Steueraussetzung und Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.

(9) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs.Z 2 dritter Satz.

(4) In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Mineralöls und der Zweck anzugeben, für den das Mineralöl bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineralöl für einen nach § 4 Abs. 1 Z 9 begünstigten Zweck verwendet werden, ist der Freischein beizufügen.

(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugebennatürliche Personen erforderlich, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25.Mineralöl in den Fällen des auf§ 43 Abs. 2 in das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 23 Abs. 8 und 9 sinngemäßSteuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(6) Hauptbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während des Transports ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, und

2.

die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen.

Spezialcontainer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten