§ 21 MinStG Steuerschuld

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch,
    1. 1.Ziffer einsdass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren ausgenommen das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr);
    2. 1.Ziffer einsdass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 25) oder Zollverfahren ausgenommen das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr);dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (Paragraph 25,) oder Zollverfahren ausgenommen das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr);
    3. 2.Ziffer 2daß ein auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenes Mineralöl
      1. a)Litera anicht in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wird oder
      2. b)Litera bzu einem anderen als dem im Freischein genannten Zweck verwendet wird; in jenen Fällen, in denen Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art nicht ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt § 24 Abs. 4;zu einem anderen als dem im Freischein genannten Zweck verwendet wird; in jenen Fällen, in denen Mineralöl der im Paragraph 2, Absatz 5 und im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Art nicht ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt Paragraph 24, Absatz 4 ;,
    4. 3.Ziffer 3daß der Verbleib eines auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenen Mineralöls nicht festgestellt werden kann;
    5. 3a.Ziffer 3 adass bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit nach § 38 auftritt;dass bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit nach Paragraph 38, auftritt;
    6. 4.Ziffer 4daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben werden;
    7. 5.Ziffer 5daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird;durch eine Verwendung nach dieser Abgabe und in jenen Fällen, in denen der Kraftstoff oder Heizstoff in einem Steuerlager zur Herstellung von Mineralöl einem solchen beigemischt wird, entsteht keine Steuerschuld;
    8. 6.Ziffer 6daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist, im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet wird, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.;
    9. 7.Ziffer 7dass Mineralöl eingeführt wird, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;
    10. 8.Ziffer 8dass Mineralöl unrechtmäßig in das Steuergebiet eingebracht wird (unrechtmäßiger Eingang), es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.dass Mineralöl unrechtmäßig in das Steuergebiet eingebracht wird (unrechtmäßiger Eingang), es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Artikel 124, Absatz eins, Litera e,, f, g oder k des Zollkodex.
  2. (2)Absatz 2Ist für Mineralöle die Steuerschuld nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, daß die Mineralöle im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet werden, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.
  3. (3)Absatz 3Wird Mineralöl ohne Bewilligung gewonnen oder bearbeitethergestellt (hergestellt§ 26), entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.Wird Mineralöl ohne Bewilligung hergestellt (Paragraph 26,), entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Mineralöl gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Mineralöls sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen.
  5. (4)Absatz 4Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.
  6. (5)Absatz 5Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Mineralöl gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Mineralöls sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Mengen an Mineralöl nach § 2 Abs. 1, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Mineralöl gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Mineralöls sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Mengen an Mineralöl nach Paragraph 2, Absatz eins,, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.
  7. (46)Absatz 46Die Steuerschuld entsteht
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und der Z 3 im Zeitpunkt des Bezuges;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und der Ziffer 3, im Zeitpunkt des Bezuges;
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b und der Z 3a, 4 und 6 und des Abs. 2 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit, Verwendung oder Abgabe;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und der Ziffer 3 a,, 4 und 6 und des Absatz 2, im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit, Verwendung oder Abgabe;
    4. 4.Ziffer 4in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt der Abgabe;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, im Zeitpunkt der Abgabe;
    5. 5.Ziffer 5in den Fällen des Abs. 1 Z 7 im Zeitpunkt der Überführung des Mineralöls in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, im Zeitpunkt der Überführung des Mineralöls in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
    6. 56.Ziffer 56in den Fällen des Abs. 31 Z 8 im Zeitpunkt der Herstellungdes unrechtmäßigen Eingangs;in den Fällen des Absatz 3eins, Ziffer 8, im Zeitpunkt der Herstellungdes unrechtmäßigen Eingangs;
    7. 6.Ziffer 6zum Zeitpunkt der Überführung des Mineralöls in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (§ 39), es sei denn, das Mineralöl wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.zum Zeitpunkt der Überführung des Mineralöls in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (Paragraph 39,), es sei denn, das Mineralöl wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.
    8. 7.Ziffer 7in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Herstellung.in den Fällen des Absatz 3, im Zeitpunkt der Herstellung.
  8. (57)Absatz 57Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor, wenn es aus einem Steuerlager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Steuerlager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird.
  9. (68)Absatz 68Eine Verwendung von Mineralöl oder Kraftstoff als Treibstoff liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Kraftstoff als Treibstoff verwendet oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit einem Motor in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Kraftstoff befindet, mit einem Motor verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.
  10. (79)Absatz 79Eine Verwendung von Mineralöl oder Heizstoff zum Verheizen liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Heizstoff verheizt oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit der Anlage, die zum Heizen dient, in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Heizstoff befindet, mit einer Anlage, die zum Heizen dient, verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit der Anlage herstellt.
  11. (8)Absatz 8Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch,
    1. 1.Ziffer einsdass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren ausgenommen das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr);
    2. 1.Ziffer einsdass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 25) oder Zollverfahren ausgenommen das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr);dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (Paragraph 25,) oder Zollverfahren ausgenommen das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr);
    3. 2.Ziffer 2daß ein auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenes Mineralöl
      1. a)Litera anicht in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wird oder
      2. b)Litera bzu einem anderen als dem im Freischein genannten Zweck verwendet wird; in jenen Fällen, in denen Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art nicht ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt § 24 Abs. 4;zu einem anderen als dem im Freischein genannten Zweck verwendet wird; in jenen Fällen, in denen Mineralöl der im Paragraph 2, Absatz 5 und im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Art nicht ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt Paragraph 24, Absatz 4 ;,
    4. 3.Ziffer 3daß der Verbleib eines auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenen Mineralöls nicht festgestellt werden kann;
    5. 3a.Ziffer 3 adass bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit nach § 38 auftritt;dass bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit nach Paragraph 38, auftritt;
    6. 4.Ziffer 4daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben werden;
    7. 5.Ziffer 5daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird;durch eine Verwendung nach dieser Abgabe und in jenen Fällen, in denen der Kraftstoff oder Heizstoff in einem Steuerlager zur Herstellung von Mineralöl einem solchen beigemischt wird, entsteht keine Steuerschuld;
    8. 6.Ziffer 6daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist, im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet wird, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.;
    9. 7.Ziffer 7dass Mineralöl eingeführt wird, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;
    10. 8.Ziffer 8dass Mineralöl unrechtmäßig in das Steuergebiet eingebracht wird (unrechtmäßiger Eingang), es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.dass Mineralöl unrechtmäßig in das Steuergebiet eingebracht wird (unrechtmäßiger Eingang), es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Artikel 124, Absatz eins, Litera e,, f, g oder k des Zollkodex.
  2. (2)Absatz 2Ist für Mineralöle die Steuerschuld nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, daß die Mineralöle im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet werden, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.
  3. (3)Absatz 3Wird Mineralöl ohne Bewilligung gewonnen oder bearbeitethergestellt (hergestellt§ 26), entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.Wird Mineralöl ohne Bewilligung hergestellt (Paragraph 26,), entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Mineralöl gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Mineralöls sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen.
  5. (4)Absatz 4Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.
  6. (5)Absatz 5Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Mineralöl gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Mineralöls sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Mengen an Mineralöl nach § 2 Abs. 1, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Mineralöl gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Mineralöls sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Mengen an Mineralöl nach Paragraph 2, Absatz eins,, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.
  7. (46)Absatz 46Die Steuerschuld entsteht
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und der Z 3 im Zeitpunkt des Bezuges;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und der Ziffer 3, im Zeitpunkt des Bezuges;
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b und der Z 3a, 4 und 6 und des Abs. 2 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit, Verwendung oder Abgabe;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und der Ziffer 3 a,, 4 und 6 und des Absatz 2, im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit, Verwendung oder Abgabe;
    4. 4.Ziffer 4in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt der Abgabe;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, im Zeitpunkt der Abgabe;
    5. 5.Ziffer 5in den Fällen des Abs. 1 Z 7 im Zeitpunkt der Überführung des Mineralöls in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, im Zeitpunkt der Überführung des Mineralöls in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
    6. 56.Ziffer 56in den Fällen des Abs. 31 Z 8 im Zeitpunkt der Herstellungdes unrechtmäßigen Eingangs;in den Fällen des Absatz 3eins, Ziffer 8, im Zeitpunkt der Herstellungdes unrechtmäßigen Eingangs;
    7. 6.Ziffer 6zum Zeitpunkt der Überführung des Mineralöls in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (§ 39), es sei denn, das Mineralöl wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.zum Zeitpunkt der Überführung des Mineralöls in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (Paragraph 39,), es sei denn, das Mineralöl wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.
    8. 7.Ziffer 7in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Herstellung.in den Fällen des Absatz 3, im Zeitpunkt der Herstellung.
  8. (57)Absatz 57Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor, wenn es aus einem Steuerlager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Steuerlager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird.
  9. (68)Absatz 68Eine Verwendung von Mineralöl oder Kraftstoff als Treibstoff liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Kraftstoff als Treibstoff verwendet oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit einem Motor in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Kraftstoff befindet, mit einem Motor verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.
  10. (79)Absatz 79Eine Verwendung von Mineralöl oder Heizstoff zum Verheizen liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Heizstoff verheizt oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit der Anlage, die zum Heizen dient, in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Heizstoff befindet, mit einer Anlage, die zum Heizen dient, verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit der Anlage herstellt.
  11. (8)Absatz 8Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.

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