§ 15 MAG 2002 Straf- und Schlussbestimmungen

Militärauszeichnungsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 und 3 oder der nach § 2 zu erlassenden Verordnung zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im WirkungsbereichGebiet einer BundespolizeibehördeGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von dieser Behördeder Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 220 €

zu bestrafen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.08.2012

Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 und 3 oder der nach § 2 zu erlassenden Verordnung zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im WirkungsbereichGebiet einer BundespolizeibehördeGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von dieser Behördeder Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 220 €

zu bestrafen.

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