§ 17d KMG (weggefallen)

Kapitalmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999
Paragraph 17 d,

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 gilt an Stelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG§ 17d KMG eine Verjährungsfrist von 18 Monatenseit 20.07.2019 weggefallen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 16, gilt an Stelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.07.2019
Paragraph 17 d,

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 gilt an Stelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG§ 17d KMG eine Verjährungsfrist von 18 Monatenseit 20.07.2019 weggefallen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 16, gilt an Stelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

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