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Legende:
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Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 gilt an Stelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG§ 17d KMG eine Verjährungsfrist von 18 Monatenseit 20.07.2019 weggefallen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 16, gilt an Stelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 gilt an Stelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG§ 17d KMG eine Verjährungsfrist von 18 Monatenseit 20.07.2019 weggefallen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 16, gilt an Stelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.