§ 17d KMG (weggefallen)

Kapitalmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 gilt an Stelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG§ 17d KMG eine Verjährungsfrist von 18 Monatenseit 20.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.07.2019
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 gilt an Stelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG§ 17d KMG eine Verjährungsfrist von 18 Monatenseit 20.07.2019 weggefallen.

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