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Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG§ 17c KMG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euroseit 20.07.2019 weggefallen. Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in Paragraph 5, Absatz 3, VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.
Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG§ 17c KMG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euroseit 20.07.2019 weggefallen. Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in Paragraph 5, Absatz 3, VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.