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(2) Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 KMG§ 17b KMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 dürfen in Österreich bis zum 31seit 20.07.2019 weggefallen. Dezember 2008 angeboten werden, ohne dass gemäß § 2 ein Prospekt zu erstellen ist.
(3) Bei gemäß § 2 KMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 prospektpflichtigen Angeboten, die vor dem 10. August 2005 begonnen haben und vor dem 10. November 2005 abgeschlossen wurden, genügt abweichend von § 2 KMG in der Fassung dieses Bundesgesetzes die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003 errichteten und kontrollierten Prospekts. § 8b Abs. 3 kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.
(4) § 102 Abs. 5 des Bankwesengesetzes, BGBl. 532/1993, ist nicht mehr anzuwenden.
(5) § 73d Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 769/1992 ist nicht mehr anzuwenden.
(2) Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 KMG§ 17b KMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 dürfen in Österreich bis zum 31seit 20.07.2019 weggefallen. Dezember 2008 angeboten werden, ohne dass gemäß § 2 ein Prospekt zu erstellen ist.
(3) Bei gemäß § 2 KMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 prospektpflichtigen Angeboten, die vor dem 10. August 2005 begonnen haben und vor dem 10. November 2005 abgeschlossen wurden, genügt abweichend von § 2 KMG in der Fassung dieses Bundesgesetzes die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003 errichteten und kontrollierten Prospekts. § 8b Abs. 3 kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.
(4) § 102 Abs. 5 des Bankwesengesetzes, BGBl. 532/1993, ist nicht mehr anzuwenden.
(5) § 73d Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 769/1992 ist nicht mehr anzuwenden.