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(2) Abs. 1 gilt nicht für öffentlich angebotene Wertpapiere, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits an der Wiener Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind.
(3) Für Veranlagungen in Immobilien gemäß § 14, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes öffentlich angeboten worden sind, sind Rechenschaftsberichte erstmals binnen sechs Monaten nach Abschluß des ersten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endenden Geschäftsjahres, in Ermangelung eines Geschäftsjahres bis zum 30. Juni 1993 zu veröffentlichen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für öffentlich angebotene Wertpapiere, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits an der Wiener Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind.
(3) Für Veranlagungen in Immobilien gemäß § 14, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes öffentlich angeboten worden sind, sind Rechenschaftsberichte erstmals binnen sechs Monaten nach Abschluß des ersten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endenden Geschäftsjahres, in Ermangelung eines Geschäftsjahres bis zum 30. Juni 1993 zu veröffentlichen.