§ 17 KMG (weggefallen)

Kapitalmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtige Angebote, die nach dem 30. September 1991 erfolgt sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch aufrecht sind, ist ein Prospekt, solange das Angebot aufrecht ist, spätestens aber binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für öffentlich angebotene Wertpapiere, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits an der Wiener Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind.Absatz eins, gilt nicht für öffentlich angebotene Wertpapiere, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits an der Wiener Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind.
  3. (3)Absatz 3Für Veranlagungen in Immobilien gemäß § 14, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes öffentlich angeboten worden sind, sind Rechenschaftsberichte erstmals binnen sechs Monaten nach Abschluß des ersten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endenden Geschäftsjahres, in Ermangelung eines Geschäftsjahres bis zum 30. Juni 1993 zu veröffentlichen.Für Veranlagungen in Immobilien gemäß Paragraph 14,, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes öffentlich angeboten worden sind, sind Rechenschaftsberichte erstmals binnen sechs Monaten nach Abschluß des ersten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endenden Geschäftsjahres, in Ermangelung eines Geschäftsjahres bis zum 30. Juni 1993 zu veröffentlichen.
§ 17 KMG seit 20.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 01.01.1992 bis 20.07.2019
  1. (1)Absatz einsFür nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtige Angebote, die nach dem 30. September 1991 erfolgt sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch aufrecht sind, ist ein Prospekt, solange das Angebot aufrecht ist, spätestens aber binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für öffentlich angebotene Wertpapiere, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits an der Wiener Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind.Absatz eins, gilt nicht für öffentlich angebotene Wertpapiere, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits an der Wiener Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind.
  3. (3)Absatz 3Für Veranlagungen in Immobilien gemäß § 14, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes öffentlich angeboten worden sind, sind Rechenschaftsberichte erstmals binnen sechs Monaten nach Abschluß des ersten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endenden Geschäftsjahres, in Ermangelung eines Geschäftsjahres bis zum 30. Juni 1993 zu veröffentlichen.Für Veranlagungen in Immobilien gemäß Paragraph 14,, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes öffentlich angeboten worden sind, sind Rechenschaftsberichte erstmals binnen sechs Monaten nach Abschluß des ersten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endenden Geschäftsjahres, in Ermangelung eines Geschäftsjahres bis zum 30. Juni 1993 zu veröffentlichen.
§ 17 KMG seit 20.07.2019 weggefallen.

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