§ 15 KMG (weggefallen)

Kapitalmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,
    1. 1.Ziffer einsWertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß zeitgerecht ein gebilligter Prospekt oder die gebilligten nach § 6 vorgeschriebenen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurden, oderWertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß zeitgerecht ein gebilligter Prospekt oder die gebilligten nach Paragraph 6, vorgeschriebenen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurden, oder
    2. 2.Ziffer 2in einem veröffentlichten Prospekt oder einer veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angabe nach § 6 hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gemäß § 7 unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt oderin einem veröffentlichten Prospekt oder einer veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angabe nach Paragraph 6, hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gemäß Paragraph 7, unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt oder
    3. 3.Ziffer 3entgegen den Bestimmungen des § 14 keinen Rechenschaftsbericht veröffentlicht oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 14, keinen Rechenschaftsbericht veröffentlicht oder
    4. 4.Ziffer 4in einem gemäß § 14 veröffentlichten Rechenschaftsbericht über erhebliche Verhältnisse im Sinne des § 7 unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt,in einem gemäß Paragraph 14, veröffentlichten Rechenschaftsbericht über erhebliche Verhältnisse im Sinne des Paragraph 7, unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt,
    ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der Wertpapiere oder der Veranlagungen verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum bemüht, sie zu verhindern.Nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der Wertpapiere oder der Veranlagungen verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum bemüht, sie zu verhindern.
  3. (3)Absatz 3Die Strafbarkeit nach Abs. 1 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.Die Strafbarkeit nach Absatz eins, wird unter den Voraussetzungen des Paragraph 167, StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.
§ 15 KMG seit 20.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 10.08.2005 bis 20.07.2019
  1. (1)Absatz einsWer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,
    1. 1.Ziffer einsWertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß zeitgerecht ein gebilligter Prospekt oder die gebilligten nach § 6 vorgeschriebenen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurden, oderWertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß zeitgerecht ein gebilligter Prospekt oder die gebilligten nach Paragraph 6, vorgeschriebenen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurden, oder
    2. 2.Ziffer 2in einem veröffentlichten Prospekt oder einer veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angabe nach § 6 hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gemäß § 7 unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt oderin einem veröffentlichten Prospekt oder einer veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angabe nach Paragraph 6, hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gemäß Paragraph 7, unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt oder
    3. 3.Ziffer 3entgegen den Bestimmungen des § 14 keinen Rechenschaftsbericht veröffentlicht oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 14, keinen Rechenschaftsbericht veröffentlicht oder
    4. 4.Ziffer 4in einem gemäß § 14 veröffentlichten Rechenschaftsbericht über erhebliche Verhältnisse im Sinne des § 7 unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt,in einem gemäß Paragraph 14, veröffentlichten Rechenschaftsbericht über erhebliche Verhältnisse im Sinne des Paragraph 7, unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt,
    ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der Wertpapiere oder der Veranlagungen verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum bemüht, sie zu verhindern.Nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der Wertpapiere oder der Veranlagungen verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich darum bemüht, sie zu verhindern.
  3. (3)Absatz 3Die Strafbarkeit nach Abs. 1 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.Die Strafbarkeit nach Absatz eins, wird unter den Voraussetzungen des Paragraph 167, StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.
§ 15 KMG seit 20.07.2019 weggefallen.

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