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(2) Bei Wertpapieren oder Veranlagungen ausländischer Emittenten trifft die Haftpflicht gemäß Abs seit 20.07.2019 weggefallen. 1 Z 1 auch denjenigen, der das prospektpflichtige Angebot im Inland gestellt hat.
(3) Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, daß auch andere für den Ersatz desselben Schadens haften.
(4) Die Haftpflicht kann im voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(5) Ersatzansprüche können nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, daß infolge unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben die im Prospekt beschriebenen Wertpapiere oder Veranlagungen nicht erworben wurden.
(6) Die Höhe der Haftpflicht gegenüber jedem einzelnen Anleger ist, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, begrenzt durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis, zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der letzte bezahlte Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich.
(7) Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen zehn Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden.
(8) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der Verletzung von Verträgen bleiben hievon unberührt.
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(2) Bei Wertpapieren oder Veranlagungen ausländischer Emittenten trifft die Haftpflicht gemäß Abs seit 20.07.2019 weggefallen. 1 Z 1 auch denjenigen, der das prospektpflichtige Angebot im Inland gestellt hat.
(3) Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, daß auch andere für den Ersatz desselben Schadens haften.
(4) Die Haftpflicht kann im voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(5) Ersatzansprüche können nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, daß infolge unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben die im Prospekt beschriebenen Wertpapiere oder Veranlagungen nicht erworben wurden.
(6) Die Höhe der Haftpflicht gegenüber jedem einzelnen Anleger ist, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, begrenzt durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis, zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der letzte bezahlte Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich.
(7) Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen zehn Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden.
(8) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der Verletzung von Verträgen bleiben hievon unberührt.