§ 10 KMG (weggefallen)

Kapitalmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Ein Prospekt darf vor der Billigung durch die FMA nicht veröffentlicht werden§ 10 KMG seit 20.07.2019 weggefallen.

(2) Nach seiner Billigung ist der Prospekt durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots bzw. einen Bankarbeitstag vor der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots von Aktien einer Gattung, deren Aktien noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden sollen, der Prospekt mindestens sechs Bankarbeitstage vor dem Abschluss des Angebots veröffentlicht werden.

(3) Der Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er

1.

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht wurde oder

2.

dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten und bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder

3.

auf einer Internet-Seite des Emittenten oder auf einer Internet-Seite der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen veröffentlicht wurde oder

4.

auf einer Internet-Seite des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde, veröffentlicht wurde oder

5.

auf einer Internet-Seite der FMA oder auf der Internet-Seite einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.

Wird der Prospekt gemäß Z 1 oder 2 veröffentlicht, so hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diesen zusätzlich auch auf einer Internet-Seite gemäß Z 3, 4 oder 5 zu veröffentlichen. Der FMA ist – sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist – vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung gemäß Z 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen.

(4) Der Emittent hat jedenfalls - sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist - eine Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Abs. 3 veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist.

(5) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internet-Seite oder auf der Internet-Seite einer von ihr gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach ihrem Ermessen entweder alle gebilligten Prospekte oder zumindest die Liste der Prospekte, die gemäß § 8a gebilligt wurden, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Internet-Seite des Emittenten oder des geregelten Marktes veröffentlichten Prospekt.

(6) Für den Fall, dass der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt wird und/oder Angaben in Form eines Verweises enthält, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht und in Umlauf gebracht werden, wenn sie dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 kostenlos zur Verfügung gestellt werden. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.

(7) Der Wortlaut und die Aufmachung des Prospekts und/oder der Nachträge zum Prospekt, die veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von FMA gebilligt wurde.

(8) Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedoch vom Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

(9) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat auf ihrer Internet-Seite eine Liste der ihr gemäß § 8b übermittelten Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten und allen Prospektnachträgen, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu diesen auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Dokumenten zu veröffentlichen. Die veröffentlichte Liste ist stets auf aktuellem Stand gehalten zu halten, und jeder Eintrag hat mindestens zwölf Monate lang auf den Websites erhältlich zu sein.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 26.11.2015 bis 20.07.2019
(1) Ein Prospekt darf vor der Billigung durch die FMA nicht veröffentlicht werden§ 10 KMG seit 20.07.2019 weggefallen.

(2) Nach seiner Billigung ist der Prospekt durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots bzw. einen Bankarbeitstag vor der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots von Aktien einer Gattung, deren Aktien noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden sollen, der Prospekt mindestens sechs Bankarbeitstage vor dem Abschluss des Angebots veröffentlicht werden.

(3) Der Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er

1.

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht wurde oder

2.

dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten und bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder

3.

auf einer Internet-Seite des Emittenten oder auf einer Internet-Seite der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen veröffentlicht wurde oder

4.

auf einer Internet-Seite des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde, veröffentlicht wurde oder

5.

auf einer Internet-Seite der FMA oder auf der Internet-Seite einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.

Wird der Prospekt gemäß Z 1 oder 2 veröffentlicht, so hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diesen zusätzlich auch auf einer Internet-Seite gemäß Z 3, 4 oder 5 zu veröffentlichen. Der FMA ist – sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist – vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung gemäß Z 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen.

(4) Der Emittent hat jedenfalls - sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist - eine Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Abs. 3 veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist.

(5) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internet-Seite oder auf der Internet-Seite einer von ihr gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach ihrem Ermessen entweder alle gebilligten Prospekte oder zumindest die Liste der Prospekte, die gemäß § 8a gebilligt wurden, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Internet-Seite des Emittenten oder des geregelten Marktes veröffentlichten Prospekt.

(6) Für den Fall, dass der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt wird und/oder Angaben in Form eines Verweises enthält, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht und in Umlauf gebracht werden, wenn sie dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Abs. 3 kostenlos zur Verfügung gestellt werden. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.

(7) Der Wortlaut und die Aufmachung des Prospekts und/oder der Nachträge zum Prospekt, die veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von FMA gebilligt wurde.

(8) Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedoch vom Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

(9) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat auf ihrer Internet-Seite eine Liste der ihr gemäß § 8b übermittelten Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten und allen Prospektnachträgen, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu diesen auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Dokumenten zu veröffentlichen. Die veröffentlichte Liste ist stets auf aktuellem Stand gehalten zu halten, und jeder Eintrag hat mindestens zwölf Monate lang auf den Websites erhältlich zu sein.

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