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(2) Bewilligungen gemäß Abs§ 9 KMG seit 20.07.2019 weggefallen. 1 Z 1 sind nur zu erteilen, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes nicht gefährdet wird.
(3) Zur Durchführung einer Risikobeurteilung gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur Unternehmen geeignet, die eine mindestens zehnjährige anerkannte einschlägige Tätigkeit nachweisen können oder Kapitalgesellschaften, die über mindestens ein Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan verfügen, das eine mindestens zehnjährige anerkannte einschlägige Tätigkeit nachweisen kann.
(4) Abs. 1 gilt nicht für die Oesterreichische Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen Beobachtungen und Feststellungen auf dem Gebiete des Kapitalmarktwesens grundsätzlicher Natur oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die dem Bundesminister für Finanzen erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten. Ferner hat sie dem Bundesministerium für Finanzen den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf kapitalmarktrelevante Daten, basierend auf
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(2) Bewilligungen gemäß Abs§ 9 KMG seit 20.07.2019 weggefallen. 1 Z 1 sind nur zu erteilen, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes nicht gefährdet wird.
(3) Zur Durchführung einer Risikobeurteilung gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur Unternehmen geeignet, die eine mindestens zehnjährige anerkannte einschlägige Tätigkeit nachweisen können oder Kapitalgesellschaften, die über mindestens ein Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan verfügen, das eine mindestens zehnjährige anerkannte einschlägige Tätigkeit nachweisen kann.
(4) Abs. 1 gilt nicht für die Oesterreichische Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen Beobachtungen und Feststellungen auf dem Gebiete des Kapitalmarktwesens grundsätzlicher Natur oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die dem Bundesminister für Finanzen erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten. Ferner hat sie dem Bundesministerium für Finanzen den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf kapitalmarktrelevante Daten, basierend auf
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