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(2) Sind seit der Billigung des Prospekts durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne des § 6 aufgetreten, so kann die FMA – sofern sie davon Kenntnis hat – die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darauf aufmerksam machen, dass es eventuell neuer Angaben (eines Nachtrages, der gemäß Art20.07.2019 weggefallen. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG zu billigen ist) bedarf.
(3) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt ihrerseits den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach einem entsprechenden Ersuchen des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person oder, falls das Ersuchen zusammen mit dem Prospekt vorgelegt wurde, innerhalb eines Bankarbeitstages nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Dieser Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene Übersetzung der Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe Verfahren findet auf etwaige Nachträge zum Prospekt Anwendung. Dem Emittenten oder der für die Prospekterstellung zuständigen Person wird die Bescheinigung über die Billigung zur gleichen Zeit übermittelt wie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.
(4) Die etwaige Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 wird in der Bescheinigung erwähnt und begründet.
(2) Sind seit der Billigung des Prospekts durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne des § 6 aufgetreten, so kann die FMA – sofern sie davon Kenntnis hat – die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darauf aufmerksam machen, dass es eventuell neuer Angaben (eines Nachtrages, der gemäß Art20.07.2019 weggefallen. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG zu billigen ist) bedarf.
(3) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt ihrerseits den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach einem entsprechenden Ersuchen des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person oder, falls das Ersuchen zusammen mit dem Prospekt vorgelegt wurde, innerhalb eines Bankarbeitstages nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Dieser Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene Übersetzung der Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe Verfahren findet auf etwaige Nachträge zum Prospekt Anwendung. Dem Emittenten oder der für die Prospekterstellung zuständigen Person wird die Bescheinigung über die Billigung zur gleichen Zeit übermittelt wie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.
(4) Die etwaige Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 wird in der Bescheinigung erwähnt und begründet.