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(2) Der Prospekt ist bei Veranlagungen mit der Beifügung „als Emittent“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass das Prospekt von ihm und für ihn erstellt wurde. Der Prospekt ist bei Veranlagungen
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(2a) Bei Prospekten von Wertpapieren gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass Prüfungsmaßstab für die Prospektkontrolle die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Prospektangaben ist. Die gemäß Abs. 2 vorgesehene stichprobenweise Prüfungsmethode genügt jedoch nicht. Die Unterfertigung des Prospektkontrollors begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Legt der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a bereits einen gemäß diesem Absatz kontrollierten Prospekt bei, verkürzt dies die Fristen gemäß § 8a um je drei Bankarbeitstage. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Prospektkontrolle der Prospektkontrollore gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektkontrolle oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Prospektkontrollore hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die Prospektkontrollen der von der FMA selbst beauftragten Prospektkontrollore, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Kontrollerklärung eines Prospektkontrollors beigefügt worden ist. In keinem Fall sind Prospektkontrollore Organe der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.
(2b) Die FMA hat eine Liste von zur Prospektkontrolle geeigneten beeideten Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen, aus der der Prospektkontrollor, sofern er aus dieser Berufsgruppe stammen soll, ausgewählt zu werden hat. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann der FMA Vorschläge für geeignete Kandidaten für diese Liste erstatten.
(2c) Bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, verkürzt sich die Frist gemäß § 8a nur dann um drei Bankarbeitstage, wenn der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a eine Stellungnahme der Wiener Börse AG mit einer Erklärung beilegt, dass jene den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Stellungnahme oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Wiener Börse AG hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die von der FMA selbst beauftragten Stellungnahmen der Wiener Börse AG, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Stellungnahme der Wiener Börse AG beigefügt worden ist. In keinem Fall ist die Wiener Börse AG Organ der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.
(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 730 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle
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(4) Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 und § 271a UGB§ 8 KMG angeführten Tatbeständeseit 20.07.2019 weggefallen.
(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 4, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 und § 271a UGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1; die in § 8 Abs. 3 geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.
(6) Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.
(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.
(8) Der Prospekt von Veranlagungen ist mit den erforderlichen Unterfertigungen, einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, vom Anbieter der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Bankarbeitstag der Veröffentlichung vorliegt.
(2) Der Prospekt ist bei Veranlagungen mit der Beifügung „als Emittent“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass das Prospekt von ihm und für ihn erstellt wurde. Der Prospekt ist bei Veranlagungen
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(2a) Bei Prospekten von Wertpapieren gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass Prüfungsmaßstab für die Prospektkontrolle die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Prospektangaben ist. Die gemäß Abs. 2 vorgesehene stichprobenweise Prüfungsmethode genügt jedoch nicht. Die Unterfertigung des Prospektkontrollors begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Legt der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a bereits einen gemäß diesem Absatz kontrollierten Prospekt bei, verkürzt dies die Fristen gemäß § 8a um je drei Bankarbeitstage. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Prospektkontrolle der Prospektkontrollore gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektkontrolle oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Prospektkontrollore hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die Prospektkontrollen der von der FMA selbst beauftragten Prospektkontrollore, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Kontrollerklärung eines Prospektkontrollors beigefügt worden ist. In keinem Fall sind Prospektkontrollore Organe der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.
(2b) Die FMA hat eine Liste von zur Prospektkontrolle geeigneten beeideten Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen, aus der der Prospektkontrollor, sofern er aus dieser Berufsgruppe stammen soll, ausgewählt zu werden hat. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann der FMA Vorschläge für geeignete Kandidaten für diese Liste erstatten.
(2c) Bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, verkürzt sich die Frist gemäß § 8a nur dann um drei Bankarbeitstage, wenn der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a eine Stellungnahme der Wiener Börse AG mit einer Erklärung beilegt, dass jene den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Stellungnahme oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Wiener Börse AG hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die von der FMA selbst beauftragten Stellungnahmen der Wiener Börse AG, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Stellungnahme der Wiener Börse AG beigefügt worden ist. In keinem Fall ist die Wiener Börse AG Organ der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.
(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 730 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle
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(4) Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 und § 271a UGB§ 8 KMG angeführten Tatbeständeseit 20.07.2019 weggefallen.
(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 4, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 und § 271a UGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1; die in § 8 Abs. 3 geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.
(6) Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.
(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.
(8) Der Prospekt von Veranlagungen ist mit den erforderlichen Unterfertigungen, einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, vom Anbieter der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Bankarbeitstag der Veröffentlichung vorliegt.