Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat nach erfolgter Billigung im Herkunftsmitgliedstaat im Inland öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die § 7b § 7c KMGund § 8b seit 20.07.2019 weggefallen.
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(2) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat nach erfolgter Billigung im Herkunftsmitgliedstaat im Inland öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die § 7b § 7c KMGund § 8b seit 20.07.2019 weggefallen.