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(2) Prospekte, die der FMA sonst als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorgelegt werden, sind in den in Abs. 1 angeführten Sprachen zu erstellen, können aber statt in diesen Sprachen nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person auch in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht werden. Die FMA kann für diesen Fall durch Verordnung die Veröffentlichung einer Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch vorschreiben. Sollte der der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Billigung vorgelegte Prospekt jedoch Wertpapiere betreffen, die weder im Inland öffentlich angeboten werden sollen noch für die im Inland die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden soll, so kann der Prospekt neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen auch bereits in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt sein. Sollte der der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Billigung vorgelegte Prospekt Nichtdividendenwerte mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro betreffen, für die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden soll, so kann der Prospekt neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen ebenso bereits in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt sein.
(3) Der FMA bloß gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG notifizierte Prospekte können neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person auch in einer in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht werden. Die FMA kann für diesen Fall durch Verordnung die Veröffentlichung einer Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch vorschreiben.
(2) Prospekte, die der FMA sonst als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorgelegt werden, sind in den in Abs. 1 angeführten Sprachen zu erstellen, können aber statt in diesen Sprachen nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person auch in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht werden. Die FMA kann für diesen Fall durch Verordnung die Veröffentlichung einer Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch vorschreiben. Sollte der der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Billigung vorgelegte Prospekt jedoch Wertpapiere betreffen, die weder im Inland öffentlich angeboten werden sollen noch für die im Inland die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden soll, so kann der Prospekt neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen auch bereits in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt sein. Sollte der der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Billigung vorgelegte Prospekt Nichtdividendenwerte mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro betreffen, für die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt werden soll, so kann der Prospekt neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen ebenso bereits in einer sonst in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt sein.
(3) Der FMA bloß gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG notifizierte Prospekte können neben den in Abs. 1 angeführten Sprachen nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person auch in einer in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht werden. Die FMA kann für diesen Fall durch Verordnung die Veröffentlichung einer Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch vorschreiben.