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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufgenommen, so ist eine Liste mit Querverweisen vorzulegen, damit die Anleger bestimmte Einzelangaben leicht auffinden können.
(3) Ein Emittent, dessen Registrierungsdokument bereits von der FMA gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung nur verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten bzw. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.
(4) In einem solchen Fall muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die üblicherweise im Registrierungsdokument angegeben wären, wenn es§ 7a KMG seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsdokuments zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch die Anleger auswirken könnten, sofern diese Angaben nicht in einem Nachtrag gemäß § 6 enthalten sind20.07.2019 weggefallen. Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden gesondert gebilligt.
(5) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrierungsdokument hinterlegt, so sind alle Dokumente einschließlich aktualisierter Informationen zu billigen.
(2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufgenommen, so ist eine Liste mit Querverweisen vorzulegen, damit die Anleger bestimmte Einzelangaben leicht auffinden können.
(3) Ein Emittent, dessen Registrierungsdokument bereits von der FMA gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung nur verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten bzw. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.
(4) In einem solchen Fall muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die üblicherweise im Registrierungsdokument angegeben wären, wenn es§ 7a KMG seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsdokuments zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch die Anleger auswirken könnten, sofern diese Angaben nicht in einem Nachtrag gemäß § 6 enthalten sind20.07.2019 weggefallen. Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden gesondert gebilligt.
(5) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrierungsdokument hinterlegt, so sind alle Dokumente einschließlich aktualisierter Informationen zu billigen.