§ 6a KMG (weggefallen)

Kapitalmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Prospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß § 6 erforderliche Nachträge ergänzt wird.Ein Prospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß Paragraph 6, erforderliche Nachträge ergänzt wird.
  2. (2)Absatz 2Im Falle eines Angebotsprogramms ist der zuvor hinterlegte Basisprospekt zwölf Monate gültig.
  3. (3)Absatz 3Bei Nichtdividendenwerten gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.Bei Nichtdividendenwerten gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.
  4. (4)Absatz 4Ein zuvor hinterlegtes und gebilligtes Registrierungsdokument im Sinne von § 7 Abs. 3 ist höchstens zwölf Monate gültig.Ein zuvor hinterlegtes und gebilligtes Registrierungsdokument im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, ist höchstens zwölf Monate gültig.
  5. (5)Absatz 5Das Registrierungsdokument, das gemäß § 6 oder § 7a Abs. 4 aktualisiert wurde, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.Das Registrierungsdokument, das gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 7 a, Absatz 4, aktualisiert wurde, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.
§ 6a KMG seit 20.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 01.07.2012 bis 20.07.2019
  1. (1)Absatz einsEin Prospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß § 6 erforderliche Nachträge ergänzt wird.Ein Prospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß Paragraph 6, erforderliche Nachträge ergänzt wird.
  2. (2)Absatz 2Im Falle eines Angebotsprogramms ist der zuvor hinterlegte Basisprospekt zwölf Monate gültig.
  3. (3)Absatz 3Bei Nichtdividendenwerten gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.Bei Nichtdividendenwerten gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.
  4. (4)Absatz 4Ein zuvor hinterlegtes und gebilligtes Registrierungsdokument im Sinne von § 7 Abs. 3 ist höchstens zwölf Monate gültig.Ein zuvor hinterlegtes und gebilligtes Registrierungsdokument im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, ist höchstens zwölf Monate gültig.
  5. (5)Absatz 5Das Registrierungsdokument, das gemäß § 6 oder § 7a Abs. 4 aktualisiert wurde, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.Das Registrierungsdokument, das gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 7 a, Absatz 4, aktualisiert wurde, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.
§ 6a KMG seit 20.07.2019 weggefallen.

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