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(1a) Im Falle von Nachträgen zu Wertpapierprospekten hat der Antragsteller (§ 8a Abs. 1) nur die zunächst ungebilligt veröffentlichte Fassung des Nachtrags bei der Meldestelle mit der Erklärung zu hinterlegen, dass diese mit der zur Billigung bei der FMA eingereichten Fassung übereinstimmt. Für die Übersendung der gebilligten Endfassung des Nachtrags gilt § 8a Abs. 7 Satz 1.
(2) Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, haben Anleger, die sich bereits zu einem Erwerb oder einer Zeichnung der Wertpapiere oder Veranlagungen verpflichtet haben, bevor der Nachtrag veröffentlicht wird, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der neue Umstand oder die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit gemäß Abs. 1 vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und der Lieferung der Wertpapiere oder Veranlagungen eingetreten ist. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht ist im Nachtrag anzugeben. § 5 ist sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich bei den Anlegern hingegen um Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, so ist beim Angebot von Veranlagungen die in § 5 Abs. 4 genannte Frist anzuwenden.
(3) Die Frist gemäß Abs. 1 verkürzt sich um zwei Bankarbeitstage, sofern der FMA ein gemäß § 8 Abs. 2a kontrollierter Nachtrag oder im Zusammenhang mit Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, ein mit Stellungnahme gemäß § 8 Abs. 2c versehener Nachtrag vorgelegt wurde.
(4) Bei Nachträgen (ändernden oder ergänzenden Angaben) von Prospekten von Veranlagungen entfällt das Erfordernis der Billigung durch die FMA. Diese Nachträge sind stattdessen gemäß § 8 Abs. 2 zu kontrollieren. Im übrigen gilt bei Nachträgen von Prospekten von Veranlagungen Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Anbieter den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors unverzüglich an die Meldestelle zu übermitteln hat.
(1a) Im Falle von Nachträgen zu Wertpapierprospekten hat der Antragsteller (§ 8a Abs. 1) nur die zunächst ungebilligt veröffentlichte Fassung des Nachtrags bei der Meldestelle mit der Erklärung zu hinterlegen, dass diese mit der zur Billigung bei der FMA eingereichten Fassung übereinstimmt. Für die Übersendung der gebilligten Endfassung des Nachtrags gilt § 8a Abs. 7 Satz 1.
(2) Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, haben Anleger, die sich bereits zu einem Erwerb oder einer Zeichnung der Wertpapiere oder Veranlagungen verpflichtet haben, bevor der Nachtrag veröffentlicht wird, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der neue Umstand oder die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit gemäß Abs. 1 vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und der Lieferung der Wertpapiere oder Veranlagungen eingetreten ist. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht ist im Nachtrag anzugeben. § 5 ist sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich bei den Anlegern hingegen um Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, so ist beim Angebot von Veranlagungen die in § 5 Abs. 4 genannte Frist anzuwenden.
(3) Die Frist gemäß Abs. 1 verkürzt sich um zwei Bankarbeitstage, sofern der FMA ein gemäß § 8 Abs. 2a kontrollierter Nachtrag oder im Zusammenhang mit Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, ein mit Stellungnahme gemäß § 8 Abs. 2c versehener Nachtrag vorgelegt wurde.
(4) Bei Nachträgen (ändernden oder ergänzenden Angaben) von Prospekten von Veranlagungen entfällt das Erfordernis der Billigung durch die FMA. Diese Nachträge sind stattdessen gemäß § 8 Abs. 2 zu kontrollieren. Im übrigen gilt bei Nachträgen von Prospekten von Veranlagungen Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Anbieter den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors unverzüglich an die Meldestelle zu übermitteln hat.