§ 5 KMG (weggefallen)

Kapitalmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErfolgt ein prospektpflichtiges Angebot ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts oder der Angaben nach § 6, so können Anleger, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten.Erfolgt ein prospektpflichtiges Angebot ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts oder der Angaben nach Paragraph 6,, so können Anleger, die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach Abs. 1 können Anleger, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht gemäß § 14 Z 3 bestätigt wurde.Unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach Absatz eins, können Anleger, die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, bestätigt wurde.
  3. (3)Absatz 3Der Rücktritt bedarf der Schriftform, wobei es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Veräußerers enthält, dem Veräußerer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es reicht aus, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 4 abgesendet wird.Der Rücktritt bedarf der Schriftform, wobei es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Veräußerers enthält, dem Veräußerer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es reicht aus, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Zeiträume gemäß Absatz 4, abgesendet wird.
  4. (4)Absatz 4Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt oder die Angaben nach § 6 veröffentlicht wurden. Das Rücktrittsrecht nach Abs. 2 erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem dem Verbraucher der Erwerb gemäß § 14 Z 3 bestätigt wurde.Das Rücktrittsrecht nach Absatz eins, erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt oder die Angaben nach Paragraph 6, veröffentlicht wurden. Das Rücktrittsrecht nach Absatz 2, erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem dem Verbraucher der Erwerb gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, bestätigt wurde.
  5. (5)Absatz 5Den Abs. 1 bis 4 entgegenstehende Vereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern sind unwirksam.Den Absatz eins bis 4 entgegenstehende Vereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern sind unwirksam.
  6. (6)Absatz 6Weitergehende Rechte der Anleger nach sonstigen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 5 KMG seit 20.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 01.01.1992 bis 20.07.2019
  1. (1)Absatz einsErfolgt ein prospektpflichtiges Angebot ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts oder der Angaben nach § 6, so können Anleger, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten.Erfolgt ein prospektpflichtiges Angebot ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts oder der Angaben nach Paragraph 6,, so können Anleger, die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach Abs. 1 können Anleger, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht gemäß § 14 Z 3 bestätigt wurde.Unbeschadet des Rücktrittsrechtes nach Absatz eins, können Anleger, die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen der Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nicht gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, bestätigt wurde.
  3. (3)Absatz 3Der Rücktritt bedarf der Schriftform, wobei es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Veräußerers enthält, dem Veräußerer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es reicht aus, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 4 abgesendet wird.Der Rücktritt bedarf der Schriftform, wobei es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Veräußerers enthält, dem Veräußerer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es reicht aus, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Zeiträume gemäß Absatz 4, abgesendet wird.
  4. (4)Absatz 4Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt oder die Angaben nach § 6 veröffentlicht wurden. Das Rücktrittsrecht nach Abs. 2 erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem dem Verbraucher der Erwerb gemäß § 14 Z 3 bestätigt wurde.Das Rücktrittsrecht nach Absatz eins, erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt oder die Angaben nach Paragraph 6, veröffentlicht wurden. Das Rücktrittsrecht nach Absatz 2, erlischt mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem dem Verbraucher der Erwerb gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, bestätigt wurde.
  5. (5)Absatz 5Den Abs. 1 bis 4 entgegenstehende Vereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern sind unwirksam.Den Absatz eins bis 4 entgegenstehende Vereinbarungen zum Nachteil von Verbrauchern sind unwirksam.
  6. (6)Absatz 6Weitergehende Rechte der Anleger nach sonstigen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 5 KMG seit 20.07.2019 weggefallen.

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