§ 3 KMG (weggefallen)

Kapitalmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht fürDie Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsWertpapiere des Bundes oder der Länder oder der Oesterreichischen Nationalbank sowie vom Bund oder den Ländern unbedingt und unwiderruflich garantierte Wertpapiere;
    2. 1a.Ziffer eins aNichtdividendenwerte, die von einem EWR-Vertragsstaat oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates oder einer Zentralbank eines EWR-Vertragsstaates ausgegeben werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Nichtdividendenwerte der Republik Österreich oder Nichtdividendenwerte der österreichischen Bundesländer oder Nichtdividendenwerte der Oesterreichischen Nationalbank ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
    3. 1b.Ziffer eins bWertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich von einem EWR-Vertragsstaat garantiert werden oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaats garantiert werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Wertpapiere von der Republik Österreich oder von den österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
    4. 2.Ziffer 2Nichtdividendenwerte einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört und der Europäischen Zentralbank;
    5. 3.Ziffer 3Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Wertpapiere
      1. a)Litera anicht nachrangig, konvertibel (wandelbar) oder austauschbar sind;
      2. b)Litera bnicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind;
      3. c)Litera cden Empfang rückzahlbarer Einlagen vergegenständlichen;
      4. d)Litera dvon einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG gedeckt sind.
      Bis zu einem Gesamtgegenwert von weniger als 75 Millionen Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, entfällt die Voraussetzung gemäß lit. c und d;Bis zu einem Gesamtgegenwert von weniger als 75 Millionen Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, entfällt die Voraussetzung gemäß Litera c und d;
    6. 4.Ziffer 4Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, sowie offene AIF, die die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 18, erfüllen;Anteilscheine von Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, und Anteilscheine gemäß Paragraph eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, sowie offene AIF, die die Voraussetzungen des Artikel eins, Absatz 2, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 Sitzung 18, erfüllen;
    7. 5.Ziffer 5Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;Genußscheine gemäß Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz;
    8. 6.Ziffer 6an die vorhandenen Aktieninhaber ausgeschüttete Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
    9. 7.Ziffer 7Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
    10. 8.Ziffer 8Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten oder zugeteilt werden oder die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;
    11. 9.Ziffer 9ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere oder Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro Anleger erwerben sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro;
    12. 10.Ziffer 10ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen von jeweils einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als zwei Millionen Euro; in diese Obergrenzen sind jeweils die allfälligen Einnahmen aus nach dieser Ziffer prospektbefreiten Angeboten von Wertpapieren oder Veranlagungen der letzten zwölf Monate einzubeziehen;
    (Anm.: Z 10a aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 48/2018)Anmerkung, Ziffer 10 a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018,)
    1. 11.Ziffer 11ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;
    2. 12.Ziffer 12Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Sitz in der Union hat und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; dies gilt auch für ein außerhalb der Union niedergelassenes Unternehmen, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder dem Markt eines Drittlands zugelassen sind. Im letztgenannten Fall gilt die Befreiung, sofern ausreichende Informationen einschließlich des genannten Dokuments zumindest in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache vorliegen und die Kommission für den Markt des betreffenden Drittlands einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat; die FMA kann einen Antrag auf Erlassung eines diesbezüglichen Beschlusses über die Gleichwertigkeit an die Kommission stellen; in den Antrag sind die Gründe für die Gleichwertigkeit aufzunehmen; diese sind anzunehmen, wenn der Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:
      1. a)Litera aDie Märkte unterliegen einer Genehmigung und laufender wirksamer Aufsicht und deren Durchsetzung;
      2. b)Litera bdie Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, so dass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind;
      3. c)Litera cdie Wertpapieremittenten unterliegen einer ständigen Informationspflicht, der sie in regelmäßigen Abständen nachzukommen haben, so dass ein hohes Maß an Anlegerschutz sichergestellt ist; und
      4. d)Litera dMarkttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert werden;
    3. 13.Ziffer 13Anteile am Kapital der Zentralbanken der EWR-Vertragsstaaten;
    4. 14.Ziffer 14Angebote, die sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt;
    (Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 48/2018)Anmerkung, Ziffer 15, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018,)(Anm.: Z 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)Anmerkung, Ziffer 16, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,)
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2, 3 und 10 sind Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Wird hievon Gebrauch gemacht, sind damit auch alle Rechtsfolgen, die sich aus der Prospektpflicht gemäß § 2 oder § 46 BörseG 2018 ergeben, verbunden.Unbeschadet Absatz eins, Ziffer eins,, 1a, 1b, 2, 3 und 10 sind Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Wird hievon Gebrauch gemacht, sind damit auch alle Rechtsfolgen, die sich aus der Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 46, BörseG 2018 ergeben, verbunden.
  3. (3)Absatz 3Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist kein weiterer Prospekt mehr zu veröffentlichen, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von § 6a vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt haben. Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen, die zuvor gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 oder 14 von der Prospektpflicht ausgenommen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Veranlagungen durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 oder 14 genannten Bedingungen erfüllt und ein öffentliches Angebot vorliegt.Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist kein weiterer Prospekt mehr zu veröffentlichen, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von Paragraph 6 a, vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt haben. Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen, die zuvor gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 oder 14 von der Prospektpflicht ausgenommen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Veranlagungen durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 oder 14 genannten Bedingungen erfüllt und ein öffentliches Angebot vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 6, 8 und 12 festlegen. Für die Art der Veröffentlichung ist § 10 anzuwenden.Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Absatz eins, Ziffer 6,, 8 und 12 festlegen. Für die Art der Veröffentlichung ist Paragraph 10, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Kann eine geplante Emission dazu führen, dass der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von gemäß Abs. 1 Z 10 prospektfrei emittierten Veranlagungen entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, so gilt für die entsprechende Emission abweichend von Abs. 1 Z 10 die Prospektpflicht gemäß § 2.Kann eine geplante Emission dazu führen, dass der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von gemäß Absatz eins, Ziffer 10, prospektfrei emittierten Veranlagungen entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, so gilt für die entsprechende Emission abweichend von Absatz eins, Ziffer 10, die Prospektpflicht gemäß Paragraph 2,
§ 3 KMG seit 20.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 21.07.2018 bis 20.07.2019
  1. (1)Absatz einsDie Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht fürDie Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsWertpapiere des Bundes oder der Länder oder der Oesterreichischen Nationalbank sowie vom Bund oder den Ländern unbedingt und unwiderruflich garantierte Wertpapiere;
    2. 1a.Ziffer eins aNichtdividendenwerte, die von einem EWR-Vertragsstaat oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates oder einer Zentralbank eines EWR-Vertragsstaates ausgegeben werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Nichtdividendenwerte der Republik Österreich oder Nichtdividendenwerte der österreichischen Bundesländer oder Nichtdividendenwerte der Oesterreichischen Nationalbank ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
    3. 1b.Ziffer eins bWertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich von einem EWR-Vertragsstaat garantiert werden oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaats garantiert werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Wertpapiere von der Republik Österreich oder von den österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
    4. 2.Ziffer 2Nichtdividendenwerte einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört und der Europäischen Zentralbank;
    5. 3.Ziffer 3Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Wertpapiere
      1. a)Litera anicht nachrangig, konvertibel (wandelbar) oder austauschbar sind;
      2. b)Litera bnicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind;
      3. c)Litera cden Empfang rückzahlbarer Einlagen vergegenständlichen;
      4. d)Litera dvon einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG gedeckt sind.
      Bis zu einem Gesamtgegenwert von weniger als 75 Millionen Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, entfällt die Voraussetzung gemäß lit. c und d;Bis zu einem Gesamtgegenwert von weniger als 75 Millionen Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, entfällt die Voraussetzung gemäß Litera c und d;
    6. 4.Ziffer 4Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, sowie offene AIF, die die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 18, erfüllen;Anteilscheine von Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, und Anteilscheine gemäß Paragraph eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, sowie offene AIF, die die Voraussetzungen des Artikel eins, Absatz 2, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 Sitzung 18, erfüllen;
    7. 5.Ziffer 5Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;Genußscheine gemäß Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz;
    8. 6.Ziffer 6an die vorhandenen Aktieninhaber ausgeschüttete Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
    9. 7.Ziffer 7Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
    10. 8.Ziffer 8Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten oder zugeteilt werden oder die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;
    11. 9.Ziffer 9ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere oder Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro Anleger erwerben sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro;
    12. 10.Ziffer 10ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen von jeweils einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als zwei Millionen Euro; in diese Obergrenzen sind jeweils die allfälligen Einnahmen aus nach dieser Ziffer prospektbefreiten Angeboten von Wertpapieren oder Veranlagungen der letzten zwölf Monate einzubeziehen;
    (Anm.: Z 10a aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 48/2018)Anmerkung, Ziffer 10 a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018,)
    1. 11.Ziffer 11ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;
    2. 12.Ziffer 12Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Sitz in der Union hat und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; dies gilt auch für ein außerhalb der Union niedergelassenes Unternehmen, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder dem Markt eines Drittlands zugelassen sind. Im letztgenannten Fall gilt die Befreiung, sofern ausreichende Informationen einschließlich des genannten Dokuments zumindest in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache vorliegen und die Kommission für den Markt des betreffenden Drittlands einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat; die FMA kann einen Antrag auf Erlassung eines diesbezüglichen Beschlusses über die Gleichwertigkeit an die Kommission stellen; in den Antrag sind die Gründe für die Gleichwertigkeit aufzunehmen; diese sind anzunehmen, wenn der Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:
      1. a)Litera aDie Märkte unterliegen einer Genehmigung und laufender wirksamer Aufsicht und deren Durchsetzung;
      2. b)Litera bdie Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, so dass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind;
      3. c)Litera cdie Wertpapieremittenten unterliegen einer ständigen Informationspflicht, der sie in regelmäßigen Abständen nachzukommen haben, so dass ein hohes Maß an Anlegerschutz sichergestellt ist; und
      4. d)Litera dMarkttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert werden;
    3. 13.Ziffer 13Anteile am Kapital der Zentralbanken der EWR-Vertragsstaaten;
    4. 14.Ziffer 14Angebote, die sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt;
    (Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 48/2018)Anmerkung, Ziffer 15, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018,)(Anm.: Z 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)Anmerkung, Ziffer 16, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,)
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2, 3 und 10 sind Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Wird hievon Gebrauch gemacht, sind damit auch alle Rechtsfolgen, die sich aus der Prospektpflicht gemäß § 2 oder § 46 BörseG 2018 ergeben, verbunden.Unbeschadet Absatz eins, Ziffer eins,, 1a, 1b, 2, 3 und 10 sind Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. Wird hievon Gebrauch gemacht, sind damit auch alle Rechtsfolgen, die sich aus der Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 46, BörseG 2018 ergeben, verbunden.
  3. (3)Absatz 3Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist kein weiterer Prospekt mehr zu veröffentlichen, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von § 6a vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt haben. Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen, die zuvor gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 oder 14 von der Prospektpflicht ausgenommen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Veranlagungen durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der gemäß Abs. 1 Z 9 bis 11 oder 14 genannten Bedingungen erfüllt und ein öffentliches Angebot vorliegt.Bei jeder späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren und jeder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre ist kein weiterer Prospekt mehr zu veröffentlichen, wenn ein gültiger Prospekt im Sinne von Paragraph 6 a, vorliegt und der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt haben. Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen, die zuvor gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 oder 14 von der Prospektpflicht ausgenommen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen, wobei anhand der Begriffsbestimmung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. Bei der Platzierung von Veranlagungen durch Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 oder 14 genannten Bedingungen erfüllt und ein öffentliches Angebot vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 6, 8 und 12 festlegen. Für die Art der Veröffentlichung ist § 10 anzuwenden.Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Absatz eins, Ziffer 6,, 8 und 12 festlegen. Für die Art der Veröffentlichung ist Paragraph 10, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Kann eine geplante Emission dazu führen, dass der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von gemäß Abs. 1 Z 10 prospektfrei emittierten Veranlagungen entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, so gilt für die entsprechende Emission abweichend von Abs. 1 Z 10 die Prospektpflicht gemäß § 2.Kann eine geplante Emission dazu führen, dass der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von gemäß Absatz eins, Ziffer 10, prospektfrei emittierten Veranlagungen entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, so gilt für die entsprechende Emission abweichend von Absatz eins, Ziffer 10, die Prospektpflicht gemäß Paragraph 2,
§ 3 KMG seit 20.07.2019 weggefallen.

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