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(1) § 9 Abs. 2 bis 4 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Die §§ 17, 18, 19, 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.
(3) § 30 und § 31 in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2002 treten mit 2. April 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2002 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 2. April 2002 in Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht, soweit der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut ist, der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.
(1) § 9 Abs. 2 bis 4 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Die §§ 17, 18, 19, 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.
(3) § 30 und § 31 in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2002 treten mit 2. April 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2002 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 2. April 2002 in Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht, soweit der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut ist, der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.