§ 31 KHVG 1994 Schadenregulierungsvertreter

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr im Inland nur betrieben werden, solange für diesen Betrieb ein Schadenregulierungsvertreter gemäß Art. 12a Abs. 4 der Richtlinie 88/357/EWG in der Fassung von Art. 6 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 360 vom 8. November 1990, S 44) bestellt ist.Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr im Inland nur betrieben werden, solange für diesen Betrieb ein Schadenregulierungsvertreter gemäß Artikel 12 a, Absatz 4, der Richtlinie 88/357/EWG in der Fassung von Artikel 6, der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 360 vom 8. November 1990, S 44) bestellt ist.
  2. (1)Absatz einsDie Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr im Inland nur betrieben werden, solange für diesen Betrieb ein Schadenregulierungsvertreter gemäß Art. 152 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, bestellt ist.Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr im Inland nur betrieben werden, solange für diesen Betrieb ein Schadenregulierungsvertreter gemäß Artikel 152, der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 Sitzung 1, bestellt ist.
  3. (2)Absatz 2Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen einen Schadenregulierungsvertreter im Inland bestellt hat.
  4. (3)Absatz 3Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluss des Versicherungsvertrages Name und Anschrift des Schadenregulierungsvertreters mitzuteilen. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, so muss diese Mitteilung darin enthalten sein. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsvertreters unverzüglich mitzuteilen.
  5. (4)Absatz 4Ansprüche auf die Ersatzleistung können außer gegen den Schädiger und den Versicherer bei im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Verträgen auch gegen den Schadenregulierungsvertreter geltend gemacht werden.
  6. (5)Absatz 5Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsvertreter erfüllt werden.Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (Paragraph 29,) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsvertreter erfüllt werden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 02.04.2002 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsDie Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr im Inland nur betrieben werden, solange für diesen Betrieb ein Schadenregulierungsvertreter gemäß Art. 12a Abs. 4 der Richtlinie 88/357/EWG in der Fassung von Art. 6 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 360 vom 8. November 1990, S 44) bestellt ist.Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr im Inland nur betrieben werden, solange für diesen Betrieb ein Schadenregulierungsvertreter gemäß Artikel 12 a, Absatz 4, der Richtlinie 88/357/EWG in der Fassung von Artikel 6, der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 360 vom 8. November 1990, S 44) bestellt ist.
  2. (1)Absatz einsDie Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr im Inland nur betrieben werden, solange für diesen Betrieb ein Schadenregulierungsvertreter gemäß Art. 152 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, bestellt ist.Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr im Inland nur betrieben werden, solange für diesen Betrieb ein Schadenregulierungsvertreter gemäß Artikel 152, der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 Sitzung 1, bestellt ist.
  3. (2)Absatz 2Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen einen Schadenregulierungsvertreter im Inland bestellt hat.
  4. (3)Absatz 3Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluss des Versicherungsvertrages Name und Anschrift des Schadenregulierungsvertreters mitzuteilen. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, so muss diese Mitteilung darin enthalten sein. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsvertreters unverzüglich mitzuteilen.
  5. (4)Absatz 4Ansprüche auf die Ersatzleistung können außer gegen den Schädiger und den Versicherer bei im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Verträgen auch gegen den Schadenregulierungsvertreter geltend gemacht werden.
  6. (5)Absatz 5Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsvertreter erfüllt werden.Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (Paragraph 29,) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsvertreter erfüllt werden.

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