§ 19 KHVG 1994 Auflegungspflicht

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVersicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben, haben die der VersicherungsaufsichtsbehördeFMA gemäß § 18 Abs. 1 mitgeteilten Versicherungsbedingungen, die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife am Sitz des Unternehmens oder der Zweigniederlassung sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen.Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben, haben die der VersicherungsaufsichtsbehördeFMA gemäß Paragraph 18, Absatz eins, mitgeteilten Versicherungsbedingungen, die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife am Sitz des Unternehmens oder der Zweigniederlassung sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen.
  2. (2)Absatz 2Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr und verfügt es über Betriebsstätten im Inland, so hat es die in Abs. 1 angeführten Unterlagen in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen. Verfügt es über keine Betriebsstätten im Inland, so hat es dafür zu sorgen, daß die in Abs. 1 angeführten Unterlagen am Sitz oder Hauptwohnsitz des Schadenregulierungsbeauftragten (§ 31 Abs. 1) zur Einsichtnahme aufliegen.Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr und verfügt es über Betriebsstätten im Inland, so hat es die in Absatz eins, angeführten Unterlagen in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen. Verfügt es über keine Betriebsstätten im Inland, so hat es dafür zu sorgen, daß die in Absatz eins, angeführten Unterlagen am Sitz oder Hauptwohnsitz des Schadenregulierungsbeauftragten (Paragraph 31, Absatz eins,) zur Einsichtnahme aufliegen.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.03.2002
  1. (1)Absatz einsVersicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben, haben die der VersicherungsaufsichtsbehördeFMA gemäß § 18 Abs. 1 mitgeteilten Versicherungsbedingungen, die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife am Sitz des Unternehmens oder der Zweigniederlassung sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen.Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben, haben die der VersicherungsaufsichtsbehördeFMA gemäß Paragraph 18, Absatz eins, mitgeteilten Versicherungsbedingungen, die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife am Sitz des Unternehmens oder der Zweigniederlassung sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen.
  2. (2)Absatz 2Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr und verfügt es über Betriebsstätten im Inland, so hat es die in Abs. 1 angeführten Unterlagen in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen. Verfügt es über keine Betriebsstätten im Inland, so hat es dafür zu sorgen, daß die in Abs. 1 angeführten Unterlagen am Sitz oder Hauptwohnsitz des Schadenregulierungsbeauftragten (§ 31 Abs. 1) zur Einsichtnahme aufliegen.Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr und verfügt es über Betriebsstätten im Inland, so hat es die in Absatz eins, angeführten Unterlagen in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen. Verfügt es über keine Betriebsstätten im Inland, so hat es dafür zu sorgen, daß die in Absatz eins, angeführten Unterlagen am Sitz oder Hauptwohnsitz des Schadenregulierungsbeauftragten (Paragraph 31, Absatz eins,) zur Einsichtnahme aufliegen.

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