§ 9 KHVG 1994 Versicherungssumme

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).

(2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.

(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

1.

für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 15 580 000 Euro,

2.

für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 900 000 Euro,

3.

für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 790 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 900 000 Euro,

4.

für alle anderen Fahrzeuge 7 790 000 Euro.

(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls

1.

alle Personenschäden

a)

bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 14 240 000 Euro,

b)

bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 900 000 Euro,

c)

bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 6 450 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 900 000 Euro,

d)

bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 6 450 000 Euro,

2.

alle Sachschäden bis zu 1 340 000 Euro

voll zu decken.

(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.

(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

1.

für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 790 000 Euro,

2.

für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 15 580 000 Euro,

3.

für Sachschäden insgesamt 15 580 000 Euro,

4.

für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.

  1. (1)Absatz einsDer Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
  2. (2)Absatz 2Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.Vorbehaltlich der Absatz 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.
  3. (3)Absatz 3Die Pauschalversicherungssumme beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 15 580 000 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 900 000 Euro,
    3. 3.Ziffer 3für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 790 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 900 000 Euro,
    4. 4.Ziffer 4für alle anderen Fahrzeuge 7 790 000 Euro.
  4. (4)Absatz 4Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsalle Personenschäden
      1. a)Litera abei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 14 240 000 Euro,
      2. b)Litera bbei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 900 000 Euro,
      3. c)Litera cbei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 6 450 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 900 000 Euro,
      4. d)Litera dbei allen anderen Fahrzeugen bis zu 6 450 000 Euro,
    2. 2.Ziffer 2alle Sachschäden bis zu 1 340 000 Euro
    voll zu decken.
  5. (5)Absatz 5Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.
  6. (6)Absatz 6Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche VersicherungssummeFür Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
    1. 1.Ziffer einsfür die Tötung oder Verletzung einer Person 7 790 000 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 15 580 000 Euro,
    3. 3.Ziffer 3für Sachschäden insgesamt 15 580 000 Euro,
    4. 4.Ziffer 4für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesministerin für Justiz hat mit Verordnung die Anpassungen vorzunehmen, die notwendig sind, damit die Beträge des § 9 mit den von der Europäischen Kommission nach Art. 9 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2118, ABl. Nr. L 430 vom 02. 12. 2021, S. 1, erlassenen delegierten Rechtsakten übereinstimmen. Dabei sind auch jene Summen, die nicht unmittelbar durch delegierten Rechtsakt vorgegeben sind, so anzupassen, dass die bisherigen Relationen der anzupassenden Beträge beibehalten werden. Setzt sich eine Pauschalversicherungssumme aus Personen- und Sachschäden zusammen, muss die Pauschalversicherungssumme jener aus Personen- und Sachschäden mindestens entsprechen. Gleichzeitig können die in § 15 und § 16 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG), BGBl. Nr. 48/1959, § 49 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, § 7a und § 7b des Gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. S. 207/1871, sowie § 11 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, geregelten Haftungshöchstbeträge in dem Ausmaß angepasst werden, das der Änderung der Mindestdeckungssummen durch delegierten Rechtsakt entspricht. Die an die geänderten Mindestdeckungssummen anzupassenden Beträge sind auf ein Vielfaches von 10 000 Euro aufzurunden.Die Bundesministerin für Justiz hat mit Verordnung die Anpassungen vorzunehmen, die notwendig sind, damit die Beträge des Paragraph 9, mit den von der Europäischen Kommission nach Artikel 9, der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2118, ABl. Nr. L 430 vom 02. 12. 2021, S. 1, erlassenen delegierten Rechtsakten übereinstimmen. Dabei sind auch jene Summen, die nicht unmittelbar durch delegierten Rechtsakt vorgegeben sind, so anzupassen, dass die bisherigen Relationen der anzupassenden Beträge beibehalten werden. Setzt sich eine Pauschalversicherungssumme aus Personen- und Sachschäden zusammen, muss die Pauschalversicherungssumme jener aus Personen- und Sachschäden mindestens entsprechen. Gleichzeitig können die in Paragraph 15 und Paragraph 16, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG), Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, Paragraph 49, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, Paragraph 7 a und Paragraph 7 b, des Gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. S. 207/1871, sowie Paragraph 11, des Rohrleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,, geregelten Haftungshöchstbeträge in dem Ausmaß angepasst werden, das der Änderung der Mindestdeckungssummen durch delegierten Rechtsakt entspricht. Die an die geänderten Mindestdeckungssummen anzupassenden Beträge sind auf ein Vielfaches von 10 000 Euro aufzurunden.

Stand vor dem 22.12.2023

In Kraft vom 01.04.2022 bis 22.12.2023
(1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).

(2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.

(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

1.

für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 15 580 000 Euro,

2.

für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 900 000 Euro,

3.

für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 790 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 900 000 Euro,

4.

für alle anderen Fahrzeuge 7 790 000 Euro.

(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls

1.

alle Personenschäden

a)

bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 14 240 000 Euro,

b)

bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 900 000 Euro,

c)

bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 6 450 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 900 000 Euro,

d)

bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 6 450 000 Euro,

2.

alle Sachschäden bis zu 1 340 000 Euro

voll zu decken.

(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.

(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

1.

für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 790 000 Euro,

2.

für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 15 580 000 Euro,

3.

für Sachschäden insgesamt 15 580 000 Euro,

4.

für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.

  1. (1)Absatz einsDer Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
  2. (2)Absatz 2Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.Vorbehaltlich der Absatz 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.
  3. (3)Absatz 3Die Pauschalversicherungssumme beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 15 580 000 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 900 000 Euro,
    3. 3.Ziffer 3für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 790 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 900 000 Euro,
    4. 4.Ziffer 4für alle anderen Fahrzeuge 7 790 000 Euro.
  4. (4)Absatz 4Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsalle Personenschäden
      1. a)Litera abei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 14 240 000 Euro,
      2. b)Litera bbei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 900 000 Euro,
      3. c)Litera cbei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 6 450 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 900 000 Euro,
      4. d)Litera dbei allen anderen Fahrzeugen bis zu 6 450 000 Euro,
    2. 2.Ziffer 2alle Sachschäden bis zu 1 340 000 Euro
    voll zu decken.
  5. (5)Absatz 5Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.
  6. (6)Absatz 6Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche VersicherungssummeFür Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
    1. 1.Ziffer einsfür die Tötung oder Verletzung einer Person 7 790 000 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 15 580 000 Euro,
    3. 3.Ziffer 3für Sachschäden insgesamt 15 580 000 Euro,
    4. 4.Ziffer 4für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesministerin für Justiz hat mit Verordnung die Anpassungen vorzunehmen, die notwendig sind, damit die Beträge des § 9 mit den von der Europäischen Kommission nach Art. 9 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2118, ABl. Nr. L 430 vom 02. 12. 2021, S. 1, erlassenen delegierten Rechtsakten übereinstimmen. Dabei sind auch jene Summen, die nicht unmittelbar durch delegierten Rechtsakt vorgegeben sind, so anzupassen, dass die bisherigen Relationen der anzupassenden Beträge beibehalten werden. Setzt sich eine Pauschalversicherungssumme aus Personen- und Sachschäden zusammen, muss die Pauschalversicherungssumme jener aus Personen- und Sachschäden mindestens entsprechen. Gleichzeitig können die in § 15 und § 16 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG), BGBl. Nr. 48/1959, § 49 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, § 7a und § 7b des Gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. S. 207/1871, sowie § 11 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, geregelten Haftungshöchstbeträge in dem Ausmaß angepasst werden, das der Änderung der Mindestdeckungssummen durch delegierten Rechtsakt entspricht. Die an die geänderten Mindestdeckungssummen anzupassenden Beträge sind auf ein Vielfaches von 10 000 Euro aufzurunden.Die Bundesministerin für Justiz hat mit Verordnung die Anpassungen vorzunehmen, die notwendig sind, damit die Beträge des Paragraph 9, mit den von der Europäischen Kommission nach Artikel 9, der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2118, ABl. Nr. L 430 vom 02. 12. 2021, S. 1, erlassenen delegierten Rechtsakten übereinstimmen. Dabei sind auch jene Summen, die nicht unmittelbar durch delegierten Rechtsakt vorgegeben sind, so anzupassen, dass die bisherigen Relationen der anzupassenden Beträge beibehalten werden. Setzt sich eine Pauschalversicherungssumme aus Personen- und Sachschäden zusammen, muss die Pauschalversicherungssumme jener aus Personen- und Sachschäden mindestens entsprechen. Gleichzeitig können die in Paragraph 15 und Paragraph 16, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG), Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, Paragraph 49, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, Paragraph 7 a und Paragraph 7 b, des Gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. S. 207/1871, sowie Paragraph 11, des Rohrleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,, geregelten Haftungshöchstbeträge in dem Ausmaß angepasst werden, das der Änderung der Mindestdeckungssummen durch delegierten Rechtsakt entspricht. Die an die geänderten Mindestdeckungssummen anzupassenden Beträge sind auf ein Vielfaches von 10 000 Euro aufzurunden.

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