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Andere als durch Überlassungen vereinnahmte Drittmittel sind durch den Rektor bzw.oder die Rektorin im Sinne des § 17 Abs. 5 § 36 BHG 2013des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verausgaben.
Andere als durch Überlassungen vereinnahmte Drittmittel sind durch den Rektor bzw.oder die Rektorin im Sinne des § 17 Abs. 5 § 36 BHG 2013des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verausgaben.