§ 77 HG Drittmittel

Hochschulgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

Andere als durch Überlassungen vereinnahmte Drittmittel sind durch den Rektor bzw.oder die Rektorin im Sinne des § 17 Abs. 5 § 36 BHG 2013des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verausgaben.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.09.2017

Andere als durch Überlassungen vereinnahmte Drittmittel sind durch den Rektor bzw.oder die Rektorin im Sinne des § 17 Abs. 5 § 36 BHG 2013des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verausgaben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten