§ 74 HG Veröffentlichungen

Hochschulgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2020 bis 31.12.9999

Hochschulangehörige habenJede und jeder Angehörige der Pädagogischen Hochschule hat das Recht, eigene wissenschaftlichewissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste sind HochschulangehörigeAngehörige der Pädagogischen Hochschule, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, dem geleisteten Beitrag entsprechendals Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

Stand vor dem 10.09.2020

In Kraft vom 01.10.2017 bis 10.09.2020

Hochschulangehörige habenJede und jeder Angehörige der Pädagogischen Hochschule hat das Recht, eigene wissenschaftlichewissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste sind HochschulangehörigeAngehörige der Pädagogischen Hochschule, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, dem geleisteten Beitrag entsprechendals Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten