§ 74 HG

Hochschulgesetz 2005

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2020 bis 31.12.9999

Hochschulangehörige habenJede und jeder Angehörige der Pädagogischen Hochschule hat das Recht, eigene wissenschaftlichewissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste sind HochschulangehörigeAngehörige der Pädagogischen Hochschule, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, dem geleisteten Beitrag entsprechendals Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

Stand vor dem 10.09.2020

In Kraft vom 01.10.2017 bis 10.09.2020

Hochschulangehörige habenJede und jeder Angehörige der Pädagogischen Hochschule hat das Recht, eigene wissenschaftlichewissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste sind HochschulangehörigeAngehörige der Pädagogischen Hochschule, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, dem geleisteten Beitrag entsprechendals Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.

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