§ 66 HG Führung von akademischen Graden

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

Das Recht der Führung von akademischen Graden erfolgt nach Maßgabe des § 88 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120UG. Der akademische Grad ist dem Namen nachzustellen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.09.2017

Das Recht der Führung von akademischen Graden erfolgt nach Maßgabe des § 88 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120UG. Der akademische Grad ist dem Namen nachzustellen.

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