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Das Recht der Führung von akademischen Graden erfolgt nach Maßgabe des § 88 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120UG. Der akademische Grad ist dem Namen nachzustellen.
Das Recht der Führung von akademischen Graden erfolgt nach Maßgabe des § 88 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120UG. Der akademische Grad ist dem Namen nachzustellen.