§ 62 HG Pflichten der Studierenden

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
§ 62.Paragraph 62,

Die Studierenden haben insbesondere

  1. 1.Ziffer einsder Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt zu geben,
  2. 2.Ziffer 2die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,
  3. 3.Ziffer 3sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
  4. 4.Ziffer 4sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
  5. 5.Ziffer 5anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Masterarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.
  6. (1)Absatz einsDie Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule mitzuwirken und ihre Verpflichtungen im Rahmen der jeweiligen hochschulischen Gremien zu erfüllen. Sie haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen und die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Weiters haben sie Benützungsordnungen für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.
  7. (2)Absatz 2Die Studierenden haben insbesondere
    1. 1.Ziffer einsder Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt zu geben,
    2. 2.Ziffer 2die Fortsetzung des Studiums der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, während der Frist gemäß § 55 Abs. 1 zu melden,die Fortsetzung des Studiums der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, während der Frist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zu melden,
    3. 3.Ziffer 3sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
    4. 4.Ziffer 4sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
    5. 5.Ziffer 5anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Masterarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.
  8. (3)Absatz 3§ 46 Abs. 1 bis 4 sowie § 214 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gilt für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der Beamtin oder des Beamten bzw. der Lehrerin oder des Lehrers die oder der Studierende tritt und an die Stelle der Dienstbehörde die zuständige Schulbehörde.Paragraph 46, Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 214, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, gilt für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der Beamtin oder des Beamten bzw. der Lehrerin oder des Lehrers die oder der Studierende tritt und an die Stelle der Dienstbehörde die zuständige Schulbehörde.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.10.2017 bis 30.09.2021
§ 62.Paragraph 62,

Die Studierenden haben insbesondere

  1. 1.Ziffer einsder Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt zu geben,
  2. 2.Ziffer 2die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,
  3. 3.Ziffer 3sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
  4. 4.Ziffer 4sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
  5. 5.Ziffer 5anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Masterarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.
  6. (1)Absatz einsDie Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule mitzuwirken und ihre Verpflichtungen im Rahmen der jeweiligen hochschulischen Gremien zu erfüllen. Sie haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen und die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Weiters haben sie Benützungsordnungen für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.
  7. (2)Absatz 2Die Studierenden haben insbesondere
    1. 1.Ziffer einsder Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt zu geben,
    2. 2.Ziffer 2die Fortsetzung des Studiums der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, während der Frist gemäß § 55 Abs. 1 zu melden,die Fortsetzung des Studiums der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, während der Frist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zu melden,
    3. 3.Ziffer 3sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
    4. 4.Ziffer 4sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
    5. 5.Ziffer 5anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Masterarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.
  8. (3)Absatz 3§ 46 Abs. 1 bis 4 sowie § 214 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gilt für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der Beamtin oder des Beamten bzw. der Lehrerin oder des Lehrers die oder der Studierende tritt und an die Stelle der Dienstbehörde die zuständige Schulbehörde.Paragraph 46, Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 214, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, gilt für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der Beamtin oder des Beamten bzw. der Lehrerin oder des Lehrers die oder der Studierende tritt und an die Stelle der Dienstbehörde die zuständige Schulbehörde.

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