§ 57 HG

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-(1) Die Anerkennung von wissenschaftlichen und Masterarbeiten sowie Dissertationenkünstlerischen Arbeiten ist unbeschadet von Abs. 2 unzulässig.

(2) Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurdenStudierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind vomauf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antragbescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im Curriculum des Studiums, für das die Arbeit anerkannt werden soll, festgelegten Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlichwissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.09.2017

Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-(1) Die Anerkennung von wissenschaftlichen und Masterarbeiten sowie Dissertationenkünstlerischen Arbeiten ist unbeschadet von Abs. 2 unzulässig.

(2) Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurdenStudierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind vomauf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antragbescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im Curriculum des Studiums, für das die Arbeit anerkannt werden soll, festgelegten Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlichwissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.

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