§ 53 HG Matrikelnummer, Studierendenevidenz

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEiner Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner inländischen Pädagogischen Hochschule, Universität, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Privathochschulen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.
  2. (2)Absatz 2Der Rektor oder die Rektorin hat hinsichtlich der zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die neben der Matrikelnummer als bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen die gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zu erfassenden Daten zu enthalten hat.Der Rektor oder die Rektorin hat hinsichtlich der zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die neben der Matrikelnummer als bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen die gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zu erfassenden Daten zu enthalten hat.
  3. (3)Absatz 3Folgende Prüfungsdaten gemäß § 9 Z 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:Folgende Prüfungsdaten gemäß Paragraph 9, Ziffer 15, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten,
    2. 2.Ziffer 2die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte,
    3. 3.Ziffer 3die Beurteilung,
    4. 4.Ziffer 4die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler,
    5. 5.Ziffer 5das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie
    6. 6.Ziffer 6der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 08.01.2021 bis 30.09.2021
  1. (1)Absatz einsEiner Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner inländischen Pädagogischen Hochschule, Universität, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Privathochschulen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.
  2. (2)Absatz 2Der Rektor oder die Rektorin hat hinsichtlich der zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die neben der Matrikelnummer als bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen die gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zu erfassenden Daten zu enthalten hat.Der Rektor oder die Rektorin hat hinsichtlich der zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die neben der Matrikelnummer als bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen die gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zu erfassenden Daten zu enthalten hat.
  3. (3)Absatz 3Folgende Prüfungsdaten gemäß § 9 Z 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:Folgende Prüfungsdaten gemäß Paragraph 9, Ziffer 15, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten,
    2. 2.Ziffer 2die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte,
    3. 3.Ziffer 3die Beurteilung,
    4. 4.Ziffer 4die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler,
    5. 5.Ziffer 5das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie
    6. 6.Ziffer 6der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden.

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